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Umsatzsteuer | Maßgeblicher Mehrwertsteuersatz bei unterschiedlichen Steuersätzen für die Einzelbestandteile
Der entschieden, dass eine einheitliche Leistung, die aus zwei separaten Bestandteilen – einem Haupt- und einem Nebenbestandteil – besteht, für die bei getrennter Erbringung unterschiedliche Mehrwertsteuersätze gälten, nur einem einheitlichen Steuersatz unterliegen kann. Dies gilt auch dann, wenn der Preis jedes Bestandteils, der in den vom Verbraucher für die Inanspruchnahme dieser Leistung gezahlten Gesamtpreis einfließt, bestimmt werden kann.
Bei dem niederländischen Vorabentscheidungsersuchen ging es um die Anwendung des ermäßigten oder des Normalsteuersatzes auf Rundgänge aus einer Führung durch ein Fußballstadion und den Besuch des Stadionmuseums. Der EuGH weist darauf hin, dass eine einheitliche Leistung auch dann vorliegt, wenn ein od...