LSG Schleswig-Holstein Beschluss v. - L 6 AS 159/17 B ER
Leitsatz
Leitsatz:
1. Die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Sozialgerichts, die durch Einreichung über das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) erhoben wird, genügt den Anforderungen an die elektronische Form nur, wenn sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist.
2. Dem Schriftformerfordernis des § 173 SGG genügt es nicht, wenn der maschinenschriftlichen Bezeichnung von Vor- und Nachnamen handschriftlich die Paraphe "gez" beigefügt wird.
3. Wählt der Beteiligte - durch Einreichung über das EGVP - die elektronische Form, sind für die Zulässigkeit allein deren Anforderungen maßgebend; der Ausdruck einer Beschwerdeschrift durch das Gericht vermag unabhängig davon, wie die Unterschrift generiert wurde (hier: eingescannte Unterschrift), den Anforderungen an die Schriftform nicht zu genügen.
Fundstelle(n): MAAAG-72494
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LSG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 24.10.2017 - L 6 AS 159/17 B ER
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