BFH Beschluss v. - VIII B 63/01

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Die unrichtige Darstellung des Sachverhalts durch das Finanzgericht (FG) hinsichtlich des Beschlusses zur Liquidation der GmbH wegen Vermögenslosigkeit hätte der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) im Rahmen eines Antrags auf Berichtigung des Tatbestandes nach § 108 der Finanzgerichtsordnung (FGO) rügen müssen (vgl. dazu u.a. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 32; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 115 FGO Tz. 110, m.w.N.). Im Übrigen entspricht die Beschwerde nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.

Der Kläger hat die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht hinreichend dargelegt. Er geht selbst und zutreffend davon aus, dass der erkennende Senat mit seinem zur Realisation des Auflösungsverlustes im Falle des Konkurses einer GmbH ergangenen Urteil vom VIII R 63/98 (BFHE 191, 115, BStBl II 2000, 343) den hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht ”mitentschieden” hat (zu den Voraussetzungen einer Mitentscheidung vgl. u.a. , BFH/NV 1993, 667); die Verhältnisse bei der zwangsweisen Liquidation durch Konkurs und bei der freiwilligen konkursfreien Liquidation sind nicht ohne weiteres vergleichbar (vgl. dazu u.a. , Entscheidungen der Finanzgerichte —EFG— 2001, 1445). Bei diesem Ausgangspunkt hätte sich der Kläger zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage nicht mit dem Hinweis begnügen dürfen, der BFH habe die Rechtsfrage noch nicht entschieden, in welchem Zeitpunkt der Auflösungsverlust bei einer von den Gesellschaftern beschlossenen Liquidation entstehe, wenn auch ein Konkurs möglich gewesen wäre (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. , BFH/NV 1995, 624). Er hätte vielmehr darlegen müssen, dass sich die zu klärende Rechtsfrage nicht ohne weiteres aus dem Zweck des Gesetzes und den hierzu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen ergibt und wie die Frage in der Literatur behandelt wird (vgl. etwa BFH-Beschlüsse vom III B 88/91, BFH/NV 1994, 44; vom V B 86/89, BFH/NV 1992, 749). Vor allem hätte er sich mit den Entscheidungen des BFH auseinander setzen müssen, in denen dieser die Realisation eines Auflösungsverlustes bei Vermögenslosigkeit im Zeitpunkt des Liquidationsbeschlusses (Urteil vom VIII R 18/94, BFHE 184, 374, BStBl II 1999, 344) oder in Fällen zu beurteilen hatte, in denen mit Zuteilungen und Rückzahlungen der Gesellschaft an ihre Gesellschafter nicht mehr zu rechnen war (, BFH/NV 2000, 561, und vom XI R 39/99, BFH/NV 2001, 302). Auch zu der Frage, welche steuerrechtlichen Folgen ein späterer Gesellschafterbeschluss, die Gesellschaft fortzuführen, hat, hat sich der BFH bereits geäußert; er kann an der einmal eingetretenen Verwirklichung des Auflösungsverlustes nichts mehr ändern (BFH-Urteil in BFH/NV 2001, 302, a.E.).

Die Entscheidung bedarf keiner weiteren Begründung (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




Fundstelle(n):
BFH/NV 2002 S. 646 Nr. 5
GAAAA-68850