BGH Urteil v. - III ZR 411/16

Instanzenzug: Az: 18 U 1/16vorgehend Az: 15 O 174/15

Tatbestand

1Der Kläger nimmt den Beklagten als Mittelverwendungskontrolleur zweier Filmfonds auf Ersatz der Zeichnungsschäden in Anspruch.

2Am zeichnete der Kläger als Direktkommanditist Beteiligungen über jeweils 15.000 € ohne Agio an der 7. B.                      KG (im Folgenden: 7. B.   KG) sowie an der 8. B.                    KG (im Folgenden: 8. B.   KG). Die Beitritte erfolgten auf der Grundlage der Anlageprospekte. Der Kläger überwies insoweit für die 7. B.  KG 15.000 € und für die 8. B.   KG - nach § 4 Nr. 11 des Gesellschaftsvertrags der 8. B.   KG hatten die Kommanditisten 70 % der Einlage auf die Zeichnungssumme als Bareinlage zu leisten - 10.500 € auf das in der jeweiligen Beitrittsvereinbarung angegebene Konto. Der Beklagte nahm in den Fondsgesellschaften die Aufgaben des Treuhänders (für die Treugeberkommanditisten), Anteilsverwalters (für die Direktkommanditisten) und Mittelverwendungskontrolleurs wahr.

3In den Prospekten war unter "Erläuterung zu den maßgeblichen Verträgen" im Hinblick auf die Mittelverwendung beziehungsweise die Gelder der Anleger ausgeführt, "dass die Mittel ausschließlich auf das Treuhandkonto des Treuhänders eingezahlt werden. Über das Treuhandkonto ist ausschließlich der Treuhänder verfügungsberechtigt. Diese Verfügungsberechtigung ist bis zur Gesamtabwicklung unwiderruflich und der Bank offenzulegen."

4In dem im Prospekt der 7. B.  KG - der Prospekt der 8. B.  KG enthält nahezu wortlautidentische Regelungen - abgedruckten Gesellschaftsvertrag war unter anderem Folgendes bestimmt:

"§ 5 Leistung der Bareinlagen

1. Die zu erbringenden Bareinlagen zuzüglich des 5 %igen Agios werden auf das Treuhandkonto des Treuhänders entsprechend den Bestimmungen der Beitrittserklärung ... eingezahlt.

§ 14 Mittelverwendungskontrolle

Die Freigabe sämtlicher Zahlungen, die in Erfüllung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber Dritten aus dem Gesellschaftskapital erfolgen, wird wie folgt geregelt:

1. Der Treuhänder kontrolliert und erteilt die Freigabe der von der Gesellschaft gegenüber Dritten geschuldeten Zahlungen, insbesondere ...

2. Sämtliche der Mittelverwendungskontrolle unterliegenden Zahlungen der Gesellschaft werden bis zur Freigabe durch den Treuhänder über die Bankkonten abgewickelt, über die nur dieser verfügen kann."

5In dem im Prospekt der 8. B.   KG - bei der 7. B.   KG ist der Vertrag nicht mit abgedruckt - wiedergegebenen "Vertrag über die Kontrolle der Mittelverwendung" zwischen der Fondsgesellschaft und dem Beklagten hieß es unter anderem:

"§ 1 Nr. 2:

Gegenstand dieses Vertrages ist die Kontrolle der Verwendung des aufzubringenden Kapitals ... durch den Treuhänder für die Dauer der Gesellschaft.

§ 2

1. Zwischen den Vertragsparteien wird hiermit vereinbart, dass die Mittel ausschließlich auf das Treuhandkonto des Treuhänders eingezahlt werden.

2. Über das Treuhandkonto ist ausschließlich der Treuhänder verfügungsberechtigt. Diese Verfügungsberechtigung ist bis zur Gesamtabwicklung unwiderruflich und der Bank offenzulegen."

6Im "Leitfaden zur Zeichnung" in den Prospekten hieß es unter "Einzahlung":

"Für die Überweisung wurde folgendes Konto eingerichtet:

Siebte B.               KG:

Konto-Nr.

bei: Kreissparkasse K.  BLZ      "

"Für die Überweisung wurde folgendes Konto eingerichtet:

Treuhandkonto

Achte B.                    KG:

bei: Kreissparkasse K.   BLZ

Konto-Nr.        "

7Nach den Kontoeröffnungsunterlagen handelte es sich bei den vom Beklagten zuvor eingerichteten Konten jeweils um ein "Geschäftsgirokonto". In der Rubrik "Kontoinhaber" waren der Name und die Adresse der Fondsgesellschaft angegeben. Bei der 8. B.   KG - die Unterlagen der 7. B.   KG sind bezüglich der "Bevollmächtigung" und der Unterschriftsfelder im Wesentlichen gleich - war nachfolgend unter "Der/Die Kontoinhaber trifft/treffen mit der Sparkasse folgende Vereinbarungen" unter Nr. 2 "Kontovollmacht" Folgendes bestimmt:

"Die auf der Unterschriftskarte als Zeichnungsberechtigte genannten Personen sind in der dort angegebenen Weise bevollmächtigt, über das Kontoguthaben ... zu verfügen. ... Die Vollmacht gilt der Sparkasse gegenüber, bis ihr ein schriftlicher Widerruf zugeht ...".

8Anschließend war - ebenso wie auf der "Unterschriftskarte zum Girovertrag" - unter "Der/Die Kontoinhaber handelt/handeln für eigene Rechnung" das entsprechende Kästchen angekreuzt. Unter "Legitimationsprüfung gemäß § 154 Abs. 2 der Abgabenordnung" wurde bezüglich "Kontoinh" auf die Handelsregisterakten der Fondsgesellschaft und die dortige Eintragung im Handelsregister K.   vom Bezug genommen. Eine entsprechende Bezugnahme erfolgte auch auf Seite 2 der Kontounterlagen. Auf der "Unterschriftskarte zum Girovertrag" war als "Kontoinhaber" wiederum der Name (nebst Adresse) der Fondsgesellschaft angegeben, wobei nachfolgend unter "Zeichnungsberechtigt in dem unter Nr. 2 des Girovertrags geregelten Umfang" der Beklagte aufgeführt war; die weiteren Unterschriftsfelder waren durchgestrichen.

9Der Kläger hat den Beklagten auf Ersatz der Zeichnungsschäden im Wesentlichen mit der Begründung in Anspruch genommen, bei den vom Beklagten eingerichteten Konten handele es sich ausweislich der Kontounterlagen in Wahrheit nicht um Treuhandkonten des Mittelverwendungskontrolleurs. Kontoinhaberin sei vielmehr jeweils die Fondsgesellschaft, so dass die Gefahr bestanden habe, dass diese die Vollmacht des Beklagten widerrufe oder auch ohne sein Zutun als Kontoinhaberin Verfügungen vornehme. Der Beklagte hätte entweder die vertraglich versprochenen Konten einrichten oder die Anleger über den wahren Sachverhalt aufklären müssen. Hätte er (Kläger) gewusst, dass die vertraglich vorgesehenen Sicherungskonzepte nicht installiert worden seien, hätte er sich an den Fonds nicht beteiligt.

10Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat nach Hinweis die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision des Klägers.

Gründe

11Die Revision führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

12Nach Auffassung des Oberlandesgerichts steht dem Kläger kein Anspruch auf Ersatz der Zeichnungsschäden zu. Zwar sei dem Kläger weiterhin (siehe die den Verfahren III ZR 382/15 u.a. zugrundeliegenden Entscheidungen des Berufungsgerichts) darin zuzustimmen, dass der Beklagte die ihm obliegenden Vertragspflichten verletzt habe, indem er seine Kontrollaufgaben über Konten abgewickelt habe, die nicht auf seinen Namen, sondern jeweils auf denjenigen der Gesellschaft eingerichtet gewesen seien. Daneben habe er es versäumt, die Anleger vor der Einzahlung der Einlagen hierauf hinzuweisen. Der Einwand des Beklagten, es habe sich bei den Konten um seine eigene Konten gehandelt, die keinem fremden Zugriff offen gestanden hätten, greife nicht durch. Seiner vertraglichen Pflicht zur Errichtung auf ihn lautender Treuhandkonten sei der Beklagte nicht nachgekommen. Die Konten bei der Kreissparkasse hätten jeweils auf den Namen der KG, mithin einer Handelsgesellschaft, die gemäß § 124 Abs. 1 HGB unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen könne, gelautet. Wie angesichts dessen die Kreissparkasse unter dem in diesem Fall eindeutigen Verstoß gegen § 154 AO ausschließlich für den Beklagten die Konten hätte einrichten sollen, mit dem Ergebnis, dass die Bezeichnung der KG keine Angabe zum Kontoinhaber, sondern nichts anderes als eine unzutreffende Namensangabe gewesen sei, sei nicht nachvollziehbar. Es möge sein, dass eine substantiierte schriftliche Stellungnahme der Kreissparkasse oder weiterer Vortrag des Beklagten dem abhelfen könnten; indes sei nach gegenwärtigem Sachstand von einer Kontoeröffnung jeweils auf den Namen der KG auszugehen. Damit sei die Gefahr von Zugriffen der Geschäftsführung entstanden oder von Pfändungszugriffen von Gläubigern. Am Ursachenzusammenhang zwischen den Vertragsverletzungen beziehungsweise den Verletzungen der Hinweispflicht und den Anlageentscheidungen bestünden letztlich keine Zweifel. Auch stelle der Text der Zeichnungsscheine weder eine Erfüllung dieser Hinweispflichten dar noch eine hinreichende Klärung der von den vertraglichen Vorgaben abweichenden Sachverhalte.

13Der Beklagte müsse die Zeichnungsschäden dessen ungeachtet nicht ersetzen. Dies folge aus Schutzzweckgesichtspunkten und zusätzlich aus Kausalitätserwägungen. Der Schutzzweck der dem Beklagten auferlegten Pflichten sei darauf gerichtet gewesen, Zugriffe Dritter auf die eingezahlten Mittel der Anleger zu verhindern. Der Beklagte habe hiervon abweichend das bereits dargestellte Risiko eben solcher Zugriffe vorwerfbar herbeigeführt. Bei Einrichtung der Konten allein auf seinen Namen wäre das Risiko nicht entstanden. Dennoch habe eine relevante Gefährdung der vertraglichen Sicherungskonzepte, dessen tragender Bestandteil die Mittelverwendungskontrolle gewesen sei, nicht vorgelegen. Die Geschäftsleitung hätte nur unter Verletzung der Verträge auf die Konten zugreifen können. Auch sei ein den Anlegern nachteiliger Zugriff von Gläubigern nur denkbar, wenn noch vor Abwicklung der vom Beklagten verwalteten Konten Forderungen tituliert worden wären, die mit der vom Beklagten zu gewährleistenden Einhaltung der vorgesehenen Verwendungszwecke nicht im Einklang gestanden hätten. Durch die damit nur in unwahrscheinlichen Ausnahmefällen gefährdete alleinige Verfügungsbefugnis des Beklagten unterscheide sich der Sachverhalt von dem der Senatsentscheidung vom (III ZR 109/08, WM 2010, 25) zugrunde liegenden Fall. Dort sei von Anfang an ein Zugriff Dritter auf das Konto ermöglicht worden. Hier dagegen sei die Zielrichtung der Mittelverwendungskontrolle, eine zusätzliche Sicherung gegen vertragswidrige Zugriffe auf die Konten zu schaffen, zwar nicht vollkommen umgesetzt worden. Jedoch seien die Sicherungskonzepte wegen der allein bestehenden Unterschriftsberechtigung des Beklagten im Kern bestehen geblieben. Zwar möge es wegen der auf eine Sicherung von Anfang an zugeschnittenen Vertragskonstruktion nicht entscheidend sein, dass Zugriffe der Geschäftsführung oder Pfändungen von Gläubigern tatsächlich nicht erfolgt seien. Die daraus aus nachträglicher Sicht zu erkennende Tragfähigkeit der vom Beklagten geschaffenen Lage für die Sicherheit der Gelder bleibe aber dennoch ein Indiz, dem die Bedeutung nicht völlig abgesprochen werden könne. Der vorliegende Sachverhalt liege daher den Fällen einer bloßen Risikoerhöhung (Hinweis auf Senat, Urteil vom - III ZR 249/09, BGHZ 186, 152 Rn. 24) beziehungsweise den vom Senat in der Entscheidung vom (aaO Rn. 34) ebenfalls behandelten Fällen der Rechtspflicht mit begrenztem Schutzzweck näher als denjenigen, in welchen ein Anspruch auf Ersatz des Zeichnungsschadens bejaht worden sei. Der Verletzung der Hinweispflichten komme daneben keine eigenständige Bedeutung mehr zu. Denn der Schutzzweck dieser Pflicht könne nicht weiter gehen als der Schutzzweck der Kontoführung, deren Abweichung von den vertraglichen Vorgaben die eigentliche Pflichtverletzung darstelle. Die grundsätzlich für einen Anleger streitende Vermutung beratungsgerechten Verhaltens habe demnach im vorliegenden Zusammenhang keine Bedeutung.

14Nach allem hätte der Kläger äußerstenfalls Anspruch auf Ausgleich einer Wertminderung der Gesellschaftsanteile, die infolge der erhöhten Risikolage anfangs eingetreten sein könnte. Ein Schaden wäre indes jetzt nicht mehr gegeben, da der Beklagte seine Mittelverwendungskontrollen abgeschlossen habe. Der Kläger halte mithin jetzt Anteile in Händen, deren Wert sich vom hypothetischen Fall korrekt eingerichteter Treuhandkonten nicht unterscheide. Aus dem gleichen Gesichtspunkt sei im Übrigen ein Ersatzanspruch selbst für den Fall zu verneinen, dass die Haftung des Beklagten für die Zeichnungsschäden grundsätzlich bejaht werde. Bei fehlerhafter Führung von Treuhandkonten und unterbliebener Information hierüber erwerbe der Anleger Gesellschaftsanteile, die er in den gegebenen Rahmenbedingungen nicht habe erwerben wollen, weil sie mit seinen Anlagezielen nicht im Einklang stünden. Die Differenzhypothese führe insoweit zu dem Ergebnis, dass der Kläger Anteile in Händen halten, für deren Wertentwicklung die Abweichung von den vertraglichen Vorgaben nicht ursächlich sei. Denn auch bei der gebotenen Eröffnung der Treuhandkonten allein auf den Namen des Beklagten wäre die Lage der Fondsgesellschaften nicht anders, als sie sich nunmehr darstelle.

II.

15Das angefochtene Urteil hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand ist ein Anspruch des Klägers auf Ersatz der Zeichnungsschäden gegen den Beklagten gemäß § 280 Abs. 1 BGB wegen Verletzung von dessen Pflichten als Mittelverwendungskontrolleur nicht ausgeschlossen.

161. Zutreffend ist das Berufungsgericht - wie bereits in den früheren Parallelverfahren (III ZR 382/15 u.a.) - davon ausgegangen, dass dem Kläger im Hinblick auf die zwischen dem Beklagten und den Fondsgesellschaften abgeschlossenen Mittelverwendungskontrollverträge Ansprüche gegenüber dem Beklagten zustehen können. Die dem zugrunde liegende Bewertung der Mittelverwendungskontrollverträge als Verträge mit Schutzwirkung zugunsten der Anleger ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Beklagte erhebt insoweit zu Recht keine Gegenrüge.

172. Nach den Mittelverwendungskontrollverträgen war der Beklagte verpflichtet, ein "Treuhandkonto des Treuhänders" einzurichten, über das nur er unwiderruflich Verfügungsbefugnis haben durfte, wobei die Treuhandfunktion der Bank offenzulegen war. Unter einem Treuhandkonto versteht man allgemein ein Konto, das jemand zu dem Zweck errichtet, auf diesem Konto Geldbeträge gutgeschrieben zu erhalten, die ihm als Kontoinhaber von einem Dritten anvertraut werden (vgl. nur Hadding/Häuser in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch Bd. I, 5. Aufl., § 37 Rn. 2). Nach den tatrichterlichen Feststellungen hat der Beklagte die ihm obliegenden Pflichten verletzt, indem er seine Kontrollaufgaben über von ihm errichtete Konten abgewickelt hat, deren Inhaber nicht er, sondern die jeweilige Fondsgesellschaft gewesen ist. Diese tatrichterliche Bewertung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

18a) Der Beklagte macht insoweit im Wege einer Gegenrüge geltend, diese Feststellungen beruhten auf einer Übergehung seines mit der Berufungserwiderung wiederholten Vortrags aus der Klagerwiderung zu den von ihm errichteten Konten und verletzten damit sein Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG).

19Dieser Einwand ist unbegründet. Die Garantie rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Die Gerichte brauchen nicht jeden Vortrag in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Auch wenn die schriftlichen Entscheidungsgründe zu einem bestimmten Vorbringen nichts enthalten, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Gerichte dieses pflichtgemäß zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung berücksichtigt haben. Ist das Gericht allerdings auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, nicht eingegangen, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. nur , juris Rn. 3; , VersR 2017, 316 Rn. 6; jeweils mwN).

20Das Berufungsgericht hat sich in seinem Hinweisbeschluss mit den vom Beklagten errichteten Konten befasst und unter Berücksichtigung der vorliegenden Kontounterlagen hierbei zur Begründung der Pflichtverletzung des Beklagten auf den auch nach Auffassung des Senats zentralen Gesichtspunkt der Errichtung von Konten der Fondsgesellschaften abgestellt. Dass es dabei nicht auf jede Facette des diesbezüglichen Beklagtenvortrags eingegangen ist, besagt für eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG nichts. Im Übrigen scheidet ein entscheidungserheblicher Verfahrensfehler schon deshalb aus, weil sich der mit der Gegenrüge in Bezug genommene Vortrag des Beklagten vor den Instanzgerichten, worauf bereits der Kläger dort zutreffend hingewiesen hat, mit dem eindeutigen Wortlaut der Kontounterlagen nicht mit hinreichender Substanz auseinandersetzt.

21Der Beklagte hat in der Klagerwiderung unter anderem geltend gemacht, er sei seinen vertraglichen Verpflichtungen zur Einrichtung der Treuhandkonten nachgekommen. Hierzu hat er vorgetragen, die Fondsgeschäftsführungen hätten keine Möglichkeit gehabt, auf die eingerichteten Konten zugreifen zu können. Ausweislich der Kontounterlagen sei nur er unwiderruflich und unter Ausschluss der Fondsgeschäftsführungen befugt gewesen, über die Konten zu verfügen. Es sei denknotwendig ausgeschlossen, dass die Fondsgeschäftsführungen ohne seine Mitwirkung auf die Konten hätten Zugriff nehmen können. Dass die Konten nicht seinen Namen, sondern den der Fondsgesellschaften trügen, sei ohne Bedeutung. Eine Unterschrift des Fondsgeschäftsführers sei jeweils nicht hinterlegt worden. Dass sich ein Mitarbeiter der Kreissparkasse bereit erklärt hätte, einer solchen Person die Zugangsmöglichkeit zu Konten zu eröffnen, nur weil es sich um den Geschäftsführer der Firma gehandelt habe, deren Namen die Konten trügen, sei realitätsfremd. Noch unwahrscheinlicher sei es, dass die Kreissparkasse den Entzug seiner - des Beklagten - Vollmacht durch eine außen stehende Person akzeptiert hätte.

22Dieser Vortrag ist - wie der Senat bereits in seinen Urteilen vom in den die 8. B.   KG betreffenden Parallelverfahren III ZR 382/15 (u.a.) zu der dort gleichen Argumentation des Beklagten festgestellt hat - unter Berücksichtigung der Rechtslage, die sich aus den Kontoeröffnungsunterlagen ergibt, im Hinblick auf die Frage der Pflichtverletzung unerheblich. Nach den Unterlagen hat der Beklagte nicht Konten für sich selbst eingerichtet, die lediglich als Namen die formale Bezeichnung "Siebte/Achte B.                    KG" bekommen haben. Vielmehr ist ausdrücklich jeweils die Fondsgesellschaft selbst und nicht der Beklagte dort als Kontoinhaber eingetragen. Auf die Fondsgesellschaften und nicht auf den Beklagten bezieht sich die angekreuzte Passage zum Handeln für eigene Rechnung. Der Beklagte selbst wird jeweils lediglich als Vertretungsberechtigter bezeichnet, dessen Vollmacht zudem nur bis zum schriftlichen Widerruf gilt. Nur für die Fondsgesellschaften ist die Legitimationsprüfung nach § 154 Abs. 2 AO als Kontoinhaberinnen durchgeführt worden. Es handelte sich um Konten der Fondsgesellschaften. Damit bestand nicht nur die Möglichkeit, dass diese die Vollmacht des Beklagten widerriefen. Vielmehr hätten die Fondsgesellschaften rechtlich jederzeit für Dritte eine zusätzliche Berechtigung einrichten können. Die Komplementärin der Fondsgesellschaften war aufgrund ihrer gesetzlichen Vertretungsmacht sogar unmittelbar zu Verfügungen über das jeweilige Konto der Gesellschaft befugt. Dass die Unterschrift ihres Geschäftsführers bei der Kreissparkasse im Zuge der Kontoeröffnungen nicht bereits hinterlegt worden ist und auf der Unterschriftskarte nach der Eintragung der Vertretungsbefugnis des Beklagten die weiteren Zeilen durchgestrichen sind, ändert entgegen der Auffassung des Beklagten weder etwas an der Kontoinhaberschaft der Fondsgesellschaften noch an der daraus für diese folgenden Rechtsmacht, der sich die Sparkasse letztlich hätte fügen müssen, auch wenn sich ihre Mitarbeiter entsprechend dem Vortrag des Beklagten gesträubt hätten. Auch hätten beliebige Gläubiger der Gesellschaften, da die Konten als solche der Gesellschaften geführt wurden, darauf Zugriff nehmen können.

23Die abschließende zusammenfassende Würdigung in der Klagerwiderung ("Aus rechtlicher Hinsicht gibt es somit nichts zu beanstanden: Rechtlich konnte nur der Beklagte als einzig für das Konto zeichnende Person, sowohl was die Inhaberschaft als auch was die Verfügungsbefugnis betraf, handeln. Das kontoführende Kreditinstitut war zudem über die Treuhänderschaft des Beklagten umfassend informiert. Insbesondere lagen ihm auch die entsprechenden Vertragsunterlagen vor. Die Mitarbeiter hätten Verfügungen anderer Personen als des Beklagten nicht zugelassen und auch nicht zulassen dürfen.") erweist sich vor diesem Hintergrund als unrichtig. Nur ergänzend ist anzumerken, dass es sich bei den in diesem Zusammenhang pauschal benannten Zeugen L.   und K.    ausweislich der Kontounterlagen nicht um die bei den Kontoeröffnungen bezüglich der 7. und 8. B.   KG tätigen Sachbearbeiter handelt. Dass, wie der Beklagte in anderem Zusammenhang in der Revisionsinstanz angemerkt hat, eine Kenntnis aller Mitarbeiter der kontoführenden Bank - unstreitig verfügt die Kreissparkasse K.   über eine Vielzahl von Filialen mit Tausenden von Mitarbeitern - nicht erforderlich sei, da die Kenntnis der Zeugen L.    und K.    ausreiche und der kontoführenden Bank die Kenntnis vermittele, ist in diesem Zusammenhang ebenso wenig tragfähig wie die Spekulation, dass eine entsprechende Kenntnis der Bank über die Treuhänderschaft und alleinige Zeichnungsbefugnis des Beklagten auch eine systemseitige Erfassung in der EDV der Bank gefunden habe. Denn ausweislich der Kontounterlagen lagen weder Treuhandkonten noch den Zugriff der Kontoinhaberinnen und der Gläubiger ausschließende Zeichnungsbefugnisse des Beklagten vor. Selbst die Kenntnis der Bankangestellten L.   und K.    davon, dass der Beklagte bei eigenen Verfügungen über die Konten nicht in eigenem wirtschaftlichen Interesse, sondern treuhänderisch tätig werden sollte, würde im Übrigen nicht aus den Konten der Fondsgesellschaften eigene Treuhandkonten des Beklagten machen und ändert deshalb nichts an der aus der Kontoinhaberschaft der jeweiligen Gesellschaft folgenden rechtlichen Verfügungsbefugnis wie auch an der Möglichkeit von Gläubigern der Gesellschaften, auf deren Konten zuzugreifen.

24b) Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang geltend macht, es sei "durchaus naheliegend, dass der Beklagte wie auch die Kreissparkasse K.  als kontoführendes Institut ein von dem objektiven Erklärungsinhalt der Kontoinhaberschaft übereinstimmend abweichendes Verständnis nach §§ 133, 157 BGB hatten, was nach den Grundsätzen der falsa demonstratio non nocet grundsätzlich vorrangig ist", vermag der Senat dieser Wertung nicht zu folgen. Zwar geht ein vom objektiven Erklärungsinhalt einer Formulierung übereinstimmend abweichendes Verständnis der Vertragsparteien vor, wobei es ausreicht, wenn die eine Vertragspartei ihrer Erklärung einen von dem objektiven Erklärungsinhalt abweichenden Inhalt beimisst und die andere dies erkennt und hinnimmt (vgl. nur , WM 2006, 1536 Rn. 13 mwN). Dass die jeweilige Angabe der Fondsgesellschaft als Kontoinhaberin in den Kontoeröffnungsunterlagen in diesem Sinn eine falsa demonstratio gewesen ist und der Beklagte sowie die Kreissparkasse bei Kontoeröffnung übereinstimmend jeweils davon ausgingen, dass es sich um ein den Vorgaben des Mittelverwendungskontrollvertrags entsprechendes eigenes Treuhandkonto des Beklagten handelt, ist für den Senat nicht nachvollziehbar. Die Kreissparkasse hat vielmehr für die als Kontoinhaberinnen ausdrücklich angegebenen Fondsgesellschaften die Legitimationsprüfung nach § 154 Abs. 2 AO durchgeführt. Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang rügt, dass es an Feststellungen des Berufungsgerichts zu seiner Vertretungsmacht, für die Fondsgesellschaften Konten zu errichten, fehle, kommt es darauf schon deshalb nicht an, weil der Beklagte jedenfalls nicht die von ihm geschuldeten Treuhandkonten auf seinen Namen eingerichtet und insoweit pflichtwidrig gehandelt hat. Da die Kreissparkasse die Konten auf den Namen der Fondsgesellschaften als Kontoinhaberinnen führte, waren im Übrigen auch die Einlagen der Anleger nicht im Sinne der vertraglich vereinbarten Sicherungskonzepte vor Zugriffen geschützt, sei es vor solchen der Gläubiger der Fondsgesellschaften, sei es vor solchen der Fondsgesellschaften selbst, abgesehen davon, dass jedenfalls ein Zugriff der Fondsgesellschaften auf die Konten, sollte es an einer Vollmacht des Beklagten gefehlt haben, als Genehmigung (§ 177 Abs. 1 BGB) zu werten wäre.

25c) Der Beklagte macht weiter geltend, dass sich das Berufungsgericht nicht mit der Frage einer sogenannten Ermächtigungstreuhand befasst und auch insoweit gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen habe. Diese Rüge ist ebenfalls zumindest unbegründet. Der Beklagte zeigt zunächst schon keinen, vom Berufungsgericht übergangenen diesbezüglichen Vortrag vor den Instanzgerichten auf. Im Übrigen geht es bei einer Ermächtigungstreuhand in Abweichung von der Vollberechtigungstreuhand (echte Treuhand) darum, dass der Treugeber Eigentümer des Treuguts beziehungsweise verfügungsberechtigter Kontoinhaber bleibt und dem Treuhänder nur eine (zusätzliche) Befugnis im Sinne des § 185 BGB eingeräumt wird. Für den Treuhänder ist das Konto also ein Fremdkonto (vgl. nur Hadding/Häuser aaO Rn. 4, 15, 23, 33, 36). Zwar mag auch für eine Ermächtigungstreuhand, die in der Bankpraxis die Ausnahme darstellt, der Begriff Treuhandkonto verwendet werden (vgl. Hadding/Häuser aaO Rn. 4). Der Beklagte schuldete - wovon das Berufungsgericht zutreffend bereits in den früheren Parallelverfahren (III ZR 382/15 u.a.) ausgegangen ist - nach den Mittelverwendungskontrollverträgen aber die Einrichtung eigener Konten, nicht lediglich von Konten der Fondsgesellschaften, bezüglich derer ihm diese eine zusätzliche Ermächtigung erteilten. Nur ergänzend ist anzumerken, dass der Beklagte in früheren Parallelverfahren, in denen die Frage der Ermächtigungstreuhand - anders als hier - vor den Instanzgerichten thematisiert worden ist, in der Berufungsinstanz gerade eine solche verneint hat ("Dies soll indes nicht bedeuten, dass hier auch eine solche Treuhandvereinbarung vorlag. Gefordert und auch durchgeführt wird eine Vollrechtstreuhand."). Eine Vollrechtstreuhand bestand jedoch gerade nicht (s.o.).

26d) Das Berufungsgericht ist weiter davon ausgegangen, dass der Beklagte seine Pflichten auch insoweit verletzt hat, als er es versäumte, den Kläger rechtzeitig über die von ihm vertragswidrig eingerichteten Konten aufzuklären. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden und wird auch vom Senat so gesehen. Gegen das Bestehen einer Hinweispflicht eines Mittelverwendungskontrolleurs im Fall einer fehlerhaften Kontoeinrichtung wendet sich der Beklagte zu Recht auch nicht.

273. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass der Beklagte vorwerfbar gehandelt hat. Diese tatrichterliche Feststellung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Dass der Beklagte seine Pflichtverletzungen zu vertreten hat, wird vermutet (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB). Es ist nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand nichts dafür ersichtlich, dass er sich entlasten könnte.

284. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass zwischen der Verletzung der Hinweispflichten und den Anlageentscheidungen des Klägers ein Ursachenzusammenhang besteht. Diese tatrichterliche Wertung ist, wie der Beklagte mit seiner entsprechenden Sachrüge im Ergebnis zu Recht geltend macht, nicht frei von einem Rechtsfehler. Unbegründet allerdings ist die Rüge des Beklagten, soweit er hierzu anführt, der Kläger hätte sehenden Auges seine Einlagen auf Konten der Fondsgesellschaften geleistet.

29Für den Ursachenzusammenhang zwischen einer Aufklärungspflichtverletzung und der Anlageentscheidung, also dafür, dass der Anlageinteressent bei richtiger Aufklärung von der Zeichnung abgesehen hätte, spricht eine durch die Lebenserfahrung begründete tatsächliche Vermutung, die von dem Aufklärungspflichtigen durch konkreten Vortrag zu entkräften ist (vgl. nur Senat, Urteile vom aaO Rn. 33; vom aaO Rn. 20 und vom - III ZR 27/10, NJW-RR 2011, 1139 Rn. 13; jeweils mwN).

30a) Diese Vermutung wird - entgegen der Auffassung des Beklagten - durch den Text der Beitrittsvereinbarungen nicht erschüttert. Zwar heißt es dort im Formulartext nach den Worten "Die Zahlung ... ist ... auf nachstehendes Konto zu leisten": "Siebte B.                   KG, Kto-Nr. ..." beziehungsweise "Achte B.                          KG Kto-Nr. ...". Diese Kontobezeichnungen können jedoch nicht isoliert, sondern müssen im Kontext unter Berücksichtigung des Empfängerhorizonts des Anlegers gewürdigt werden. In den Prospekten wird als zentraler Bestandteil des jeweiligen Sicherungssystems von einem bereits eingerichteten Treuhandkonto des Beklagten gesprochen, auf das die Einlagen eingezahlt werden sollen und bezüglich dessen der Beklagte die Mittelverwendungskontrolle ausübt. Vor diesem Hintergrund muss ein Anleger die o.a. Worte im Formulartext der Beitrittsvereinbarungen nicht so verstehen, dass es sich dabei nicht lediglich um die Bezeichnung der Konten handelt, sondern dass entgegen allen Zusagen in den Prospekten die jeweilige Fondsgesellschaft selbst und nicht der Beklagte Kontoinhaber ist. Dies hätte der Anleger erst bei Kenntnis der Kontoeröffnungsunterlagen erkennen können und müssen. Insoweit ist die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, wonach der Inhalt der Zeichnungsscheine keine hinreichende Klärung des von den vertraglichen Vorgaben abweichenden Sachverhalts darstellt, nicht zu beanstanden. Deshalb ist durch den Text der Beitrittsvereinbarungen weder die Kausalitätsvermutung entkräftet noch kann sich der Beklagte darauf berufen, seine Hinweispflichten hätten sich dadurch erledigt, dass der Kläger durch den Inhalt der Zeichnungsscheine anderweitig aufgeklärt worden sei.

31b) Allerdings kann die tatsächliche Vermutung des Ursachenzusammenhangs zwischen den Pflichtverletzungen des Beklagten und den Anlageentschlüssen des Klägers durch die vom Berufungsgericht getroffene und von der Revision nicht angegriffene Feststellung entkräftet sein, dass die Verwirklichung der mit der pflichtwidrigen Ausgestaltung der Konten verbundenen Risiken fern lag und die alleinige Verfügungsberechtigung des Beklagten nur in unwahrscheinlichen Ausnahmefällen gefährdet war. Dies gilt insbesondere im Zusammenwirken mit der vom Beklagten behaupteten und unter Beweis gestellten Tatsache, die Mitarbeiter der Sparkasse hätten vor dem Hintergrund, dass bei Kontoeröffnung jeweils nur seine Unterschrift hinterlegt worden sei und die weiteren Unterschriftsfelder gestrichen wurden, nur ihm, aber sonst niemandem - auch nicht dem Geschäftsführer der Komplementärin der Fondsgesellschaften - den Zugang zu den Konten eröffnet, ein Verhalten, das zwar bei zutreffender rechtlicher Wertung (s.o.) nicht zulässig gewesen wäre, aber rein faktisch die Zugriffsmöglichkeit deutlich erschwert hätte. Es ist insoweit in Betracht zu ziehen, dass der Kläger aufgrund dieser Umstände auch bei Aufklärung über die Konstruktion der Konten deren Mängeln keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen und sich dazu entschlossen hätte, die Anlagen zu tätigen. Das Berufungsgericht hat sich hiermit, von seinem Rechtsstandpunkt aus verständlich, nicht befasst und auch keine Feststellungen zu dem genannten Vortrag des Beklagten getroffen. Dies ist im neuen Berufungsverfahren nachzuholen.

325. Sollte, nachdem die noch ausstehenden Feststellungen getroffen wurden, davon auszugehen sein, dass zwischen den Pflichtverletzungen des Beklagten und den Anlageentschlüssen des Klägers ein Ursachenzusammenhang besteht, scheidet entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ein Anspruch des Klägers auf Ersatz der Zeichnungsschäden nicht unter Schutzzweckgesichtspunkten aus.

33Zwar gilt der Grundsatz, dass derjenige, der pflichtwidrig ein schädigendes Ereignis verursacht, dem Geschädigten für alle dadurch ausgelösten Schadensfolgen haftet, nicht ohne Einschränkungen. Insoweit ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass die Schadensersatzpflicht durch den Schutzzweck der verletzten Norm beziehungsweise Pflicht begrenzt wird. Eine Haftung besteht nur für diejenigen äquivalenten und adäquaten Schadensfolgen, die aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Abwendung die verletzte Norm erlassen wurde beziehungsweise deren Abwendung die verletzte Pflicht dienen soll. Der geltend gemachte Schaden muss insoweit in einem inneren Zusammenhang mit der durch den Schädiger geschaffenen Gefahrenlage stehen; ein äußerlicher, gleichsam zufälliger Zusammenhang genügt nicht (vgl. nur , NJW 2013, 1679 Rn. 12 mwN). Dementsprechend verpflichtet ein Verstoß gegen eine Rechtspflicht mit nur begrenztem Schutzzweck nur zum Ersatz der Schäden, deren Eintritt die Einhaltung der Pflicht verhindern sollte (vgl. , BGHZ 116, 209, 212 und vom - XI ZR 349/99, BGHZ 146, 235, 239 f; Senat, Urteil vom aaO Rn. 34 mwN). Hierbei beschränkt sich die Pflicht desjenigen, der, ohne Partner eines Anlagegeschäfts zu sein, einem Anlageinteressenten Beratung oder Aufklärung nur hinsichtlich eines bestimmten Einzelaspekts schuldet, darauf, Schäden zu verhindern, die in diesem Punkt eintreten können. Dass ein Anleger bei korrekter Beratung beziehungsweise Aufklärung das Geschäft nicht abgeschlossen hätte, kann es deshalb im Allgemeinen nicht rechtfertigen, dem nur begrenzt Beratungs- oder Aufklärungspflichtigen den gesamten mit dem fehlgeschlagenen Vorhaben verbundenen Schaden aufzuerlegen (vgl. nur aaO und vom aaO S. 213 f; Senat aaO). So haftet etwa ein Steuerberater, der einen anderen auf steuerliche Vorteile einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung hinweist, bei einem Fehler grundsätzlich nur für den ausgebliebenen Steuervorteil, nicht für den Zeichnungsschaden (vgl. , WM 2003, 1621, 1622).

34Allerdings kommt nach Maßgabe der Senatsrechtsprechung (vgl. nur Urteil vom aaO Rn. 35) die vom Berufungsgericht angenommene Beschränkung der Haftung des Beklagten unter Schutzzweckgesichtspunkten nicht in Betracht. Die vom Beklagten übernommene Mittelverwendungskontrolle und die daraus abzuleitenden Handlungs- und Aufklärungspflichten beschränkten sich nämlich nicht auf einen bloßen Einzelaspekt der Anlagen. Vielmehr ging es bei der in den Prospekten und den dort abgedruckten Verträgen an diversen Stellen angesprochenen Mittelverwendungskontrolle und den zu ihrer Gewährleistung zugesagten Treuhandkonten um Kernbedingungen für die Sicherheit und den Erfolg der Beteiligungen. Dem Beklagten und seiner Tätigkeit kam insoweit in den Investitionskonzepten eine zentrale und umfassende, für den Gesamterfolg wesentliche Rolle zu. In einem solchen Fall scheidet eine Haftungsbeschränkung aus (siehe Senat aaO).

35Soweit das Berufungsgericht gemeint hat, der vorliegende Fall unterscheide sich von dem Sachverhalt, der der Senatsentscheidung vom (aaO) zugrunde lag, übersieht es, dass die von ihm angesprochenen Umstände für die vom Senat abgelehnte Einschränkung der Haftung unter Schutzzweckgesichtspunkten nicht von Bedeutung waren. Entscheidend war insoweit nur, dass die Mittelverwendungskontrolle nicht lediglich einen bloßen Einzelaspekt, sondern - wie hier - ein tragendes Element der Anlage darstellte.

36Dass redliche Fondsverantwortliche nicht vertragswidrig auf die Konten zugegriffen hätten, selbst wenn ihnen dies - entgegen dem Vortrag des Beklagten für den vorliegenden Fall - möglich gewesen wäre, ändert nichts am Schutzzweck der verletzten Pflichten. Denn das durch die Mittelverwendungskontrollverträge vorgesehene Sicherungssystem soll gerade dazu dienen, den Anleger vor vertragswidrigen Zugriffen zu schützen. Der Anleger weiß nicht, mit was für Fondsverantwortlichen er es zu tun hat. Das versprochene Sicherungssystem ist insoweit ein zentraler Werbungsgesichtspunkt. Dann kann unter Schutzzweckgesichtspunkten die Relevanz von Abweichungen im Sicherungssystem aber nicht als unerheblich behandelt werden, weil die Schädigung des Anlegers ein vertragswidriges Verhalten erfordert und man davon nicht ohne weiteres ausgehen darf beziehungsweise das Schutzkonzept, weil die Fondsverantwortlichen letztlich redlich waren, grundsätzlich wirksam war. Genauso wenig kommt unter Schutzzweckgesichtspunkten in Bezug auf die Zugriffsmöglichkeit für Gläubiger dem Hinweis des Berufungsgerichts auf die Notwendigkeit der Titulierung von dem Zweck der Fonds entgegenstehenden Forderungen eine entscheidende Bedeutung zu.

376. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts geht es vorliegend auch nicht nur um einen Fall der bloßen Risikoerhöhung. Der Senat hat zwar in der vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang angesprochenen Entscheidung vom (III ZR 249/09, BGHZ 186, 152 Rn. 24) hinsichtlich der Frage, wann im Sinne des Verjährungsrechts ein Schaden eingetreten ist, ausgeführt, dass der Eintritt eines Schadens regelmäßig erst dann anzunehmen ist, wenn es zu einer konkreten Verschlechterung der Vermögenslage des Gläubigers gekommen ist und der Eintritt einer risikobehafteten Situation dafür grundsätzlich nicht genügt. Allerdings hat der Senat nachfolgend ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der auf einer fehlerhaften Beratung beziehungsweise Aufklärung beruhende Erwerb einer für den Anlageinteressenten nachteiligen, seinen konkreten Anlagezielen und Vermögensinteressen nicht entsprechenden Kapitalanlage bereits für sich genommen einen Schaden darstellen und ihn deshalb - unabhängig von der Werthaltigkeit der Anlage - dazu berechtigen kann, im Wege des Schadensersatzes die Rückabwicklung des Erwerbs der Anlage zu verlangen; der Schadensersatzanspruch entsteht hierbei schon mit dem (unwiderruflichen und vollzogenen) Erwerb der Kapitalanlage. Überdies ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte nicht nur seine Pflichten zur Errichtung der vertraglich versprochenen Konten, sondern auch seine Aufklärungspflichten verletzt hat und diesen eigenständige Bedeutung zukommt. Der Beklagte war wegen der zentralen Funktion der von ihm geschuldeten Errichtung der Treuhandkonten verpflichtet, die zukünftigen Anleger rechtzeitig über sein vertragswidriges Verhalten aufzuklären. Nur hierdurch wurde den Anlegern die Möglichkeit eröffnet zu prüfen, ob sie unter diesen geänderten Bedingungen die Beteiligungen überhaupt noch zeichnen wollten. Dass die vertragsgemäße Errichtung der Konten dazu dienen sollte, Zugriffe der Gesellschaften und ihrer Gläubiger zu verhindern, rechtfertigt es vor diesem Hintergrund nicht, die Haftung für die für die Anlageentscheidungen kausale Aufklärungspflichtverletzungen auf den Schaden zu begrenzen, der bei vertragsgemäßer Errichtung der Konten vermieden worden wäre.

387. Die im angefochtenen Beschluss ergänzend angestellten Kausalitätserwägungen greifen nicht durch. Das Berufungsgericht stellt in diesem Zusammenhang erneut entscheidend darauf ab, wie die Situation gewesen wäre, wenn der Beklagte die vertraglich geschuldeten Konten eingerichtet hätte. Dies ist bezogen auf die Aufklärungspflichtverletzungen, denen eigenständige Bedeutung zukommt (s.o.), der falsche Bezugspunkt. Insoweit ist vielmehr zu prüfen, wie sich der Anleger verhalten hätte, wenn er aufgeklärt worden wäre. Hätte er in diesem Fall nicht gezeichnet, besteht Kausalität für den entsprechenden Zeichnungsschaden. Die Differenzhypothese führt dann dazu, dass dem Anleger ein Schaden nicht nur in Form etwaiger durch die vertragswidrige Kontoerrichtung verursachter Beeinträchtigungen des Gesellschaftsvermögens entstanden ist. Vielmehr besteht der Schaden in der Zeichnung der Beteiligung selbst, so dass der Anleger verlangen kann, so gestellt zu werden, als ob er der Fondsgesellschaft nicht beigetreten wäre (vgl. auch Senat, Urteil vom , aaO Rn. 33). Bezogen auf diese Aufklärungspflichtverletzungsschäden stellt die hypothetische Entwicklung der Fondsbeteiligungen bei vertragsgemäßer Kontenerrichtung weder eine beachtliche Reserveursache noch eine rechtmäßige Alternativursache dar.

398. Die Verjährungseinrede des Beklagten, für deren tatbestandliche Voraussetzungen er die Darlegungs- und Beweislast trägt, ist unbegründet. Insoweit ist die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, wonach der Inhalt der Zeichnungsscheine gegenüber den Anlegern keine hinreichende Klärung des von den vertraglichen Vorgaben abweichenden Sachverhalts darstellt, nicht zu beanstanden. Die Gegenrüge des Beklagten greift nicht durch. Der Beklagte macht geltend, dass der Kläger mit Zeichnung der Beitrittsvereinbarungen die für § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderliche Kenntnis oder zumindest grob fahrlässige Unkenntnis der gegebenenfalls fehlerhaften Einrichtung der Konten erlangt habe. Der Senat stimmt insoweit aber der gegenteiligen tatrichterlichen Würdigung des Berufungsgerichts zu. Der Kläger musste - wie bereits unter II 4a ausgeführt - aus dem Text der Beitrittsvereinbarungen angesichts der übrigen Begleitumstände nicht entnehmen, dass die Fondsgesellschaften Kontoinhaberinnen waren. Er konnte vielmehr davon ausgehen, dass es sich bei der Angabe "Siebte B.                   KG" beziehungsweise "Achte B.                         KG" nur um die Bezeichnung der Konten, nicht dagegen - abweichend von den vertraglichen Vereinbarungen und den Prospektinhalten zum Treuhandkonto des Beklagten - um die Bezeichnung der Kontoinhaberinnen handelte. Dies hätte der Kläger nur bei Kenntnis der Kontoeröffnungsunterlagen erkennen können und müssen.

409. Da die Sache wegen der Notwendigkeit, tatrichterliche Feststellungen zur Kausalität zwischen den Pflichtverletzungen des Beklagten und den Anlageentschlüssen des Klägers nachzuholen, noch nicht zur Endentscheidung reif ist, ist der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO).

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2017:231117UIIIZR411.16.0

Fundstelle(n):
NJW 2018 S. 462 Nr. 7
GAAAG-72431