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NWB direkt Nr. 8 vom Seite 164

Kann, muss aber nicht sein: der Verwaltungsbeirat in der WEG

Johannes Hofele

[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB AAAAG-72258 Viele Eigentümer und auch die Beiräte selbst haben in der Praxis unklare Vorstellungen über die Aufgaben des Verwaltungsbeirats. Manche meinen, der Beirat sei eine Art Aufsichtsrat der Verwaltung oder habe gar Wünsche einzelner Eigentümer umzusetzen. Der Beitrag gibt einen Überblick darüber, was ein Beirat tun muss oder sollte.

Ausführlicher Beitrag s. .

Der Verwaltungsbeirat: ein nicht zwingend zu bestellendes Organ

Die [i]Verwaltungsbeirat kann neben Eigentümerversammlung und Verwalter treten Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums obliegt den Wohnungseigentümern und dem Verwalter, im Falle der Bestellung eines Verwaltungsbeirats auch diesem (§ 20 Abs. 1 WEG). Eine Eigentümergemeinschaft muss daher keinen Verwaltungsbeirat haben. Die zentralen Organe der WEG sind die Eigentümerversammlung und der Verwalter.

Gesetzliche Aufgaben und Rechte

[i]Unterstützung der Verwaltung und RechnungsprüfungAls konkrete Aufgaben des Beirats werden im WEG die Unterstützung der Verwaltung und die Rechnungsprüfung einschließlich der Abgabe einer Stellungnahme in der Eigentümerversammlung genannt (§ 29 Abs. 2 und 3 WEG). Daneben gibt es noch ein – subsidiäres – Recht zur Einberufung der Versammlung (§ 24 Abs. 3 WEG) und die Pflicht zur Unterzeichnung des Versammlungsprotokolls für den Beiratsvorsitzenden (§ 24 Abs. 6 Satz 2 WEG).

[i]Der Beirat ist kein Aufsichtsrat!Unterstützung der...

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