Anforderungen an die Substantiierung
des Klagebegehrens einer finanzgerichtlichen Klage
Leitsatz
1. Wie
weit das Klagebegehren einer Klage im Einzelnen zu substantiieren
ist, hängt von den Umständen des Falles ab, insbesondere von dem
Inhalt des angefochtenen Verwaltungsaktes, der Steuerart und der
Klageart. Entscheidend ist, ob das Gericht durch die Angaben des
Klägers in die Lage versetzt wird, zu erkennen, worin die den Kläger treffende
Rechtsverletzung nach deren Ansicht liegt.
2. Der
Gegenstand des Klagebegehrens kann auch im Wege der Auslegung und
unter Rückgriff auf die Steuerakten festgestellt werden.
3. Grundsätzlich
nicht ausreichend sind die Ankündigung eines Sachvortrags, die Ankündigung
einer nachzureichenden Steuererklärung, der allgemeine Hinweis,
die Besteuerungsgrundlagen seien zu hoch geschätzt worden, oder
der Antrag auf "Aufhebung" eines Schätzungsbescheides, wenn der
Sache nach erkennbar und typischerweise eine Herabsetzung der Steuer
nach Maßgabe von noch abzugebenden Steuererklärungen begehrt wird.
4. Das
Klagebegehren ist auch dann nicht ausreichend bezeichnet, wenn vorgetragen wird,
dass der Steuerbescheid in verschiedenen (nicht näher bezeichneten)
Positionen unrichtig sei.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): NAAAG-72326
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Online-Dokument
Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 04.04.2017 - 1 K 1200/16
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