Vermietung eines Grundstücks durch eine Personengesellschaft
Zustimmung des FA zur Umsatzsteuerberichtigung ist Verwaltungsakt
Gerichtliche Überprüfung von Ermessensentscheidungen
Ermessensreduzierung auf null
Verbindung einer Billigkeitsmaßnahme mit der Steuerfestsetzung
Leitsatz
1. § 14c UStG ist auch in allen Fällen anzuwenden, in denen in einer vor dem erteilten Rechnung die Steuer unrichtig
oder unberechtigt ausgewiesen wurde, da die frühere Versagung der Rechnungsberichtigung durch § 14 Abs. 3 UStG a. F. nicht
gemeinschaftsrechtskonform war.
2. § 14c Abs. 2 S. 2 Alt. 1 UStG kommt auch zur Anwendung, wenn und soweit ein Unternehmer über eine Leistung abrechnet, die
außerhalb seines Unternehmens liegt.
3. Haben sich die Miteigentümer eines Grundstücks zwecks Vermietung zu einer Personengesellschaft zusammengeschlossen, sind
nicht die einzelnen Gesellschafter, sondern ist die Personengesellschaft Unternehmer i. S. v. § 2 Abs. 1 UStG.
4. Die Berichtigung des geschuldeten Steuerbetrags ist beim FA gesondert schriftlich zu beantragen und nach dessen Zustimmung
in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 1 UStG für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Gefährdung des Steueraufkommens
eingetreten ist. Die Zustimmung des FA ist ein Verwaltungsakt. Es handelt sich um einen Bescheid nach § 155 Abs. 1 S. 3 AO,
der eine teilweise Freistellung von der Steuer beinhaltet.
5. Bei einem Erlass handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die grundsätzlich nur einer eingeschränkten gerichtlichen
Nachprüfung unterliegt. Gleichwohl kann das Gericht ausnahmsweise eine Verpflichtung zum Erlass aussprechen, wenn der Ermessensspielraum
im konkreten Fall derart eingeengt ist, dass nur eine Entscheidung als ermessensgerecht in Betracht kommt.
6. Grundsätzlich ist eine Billigkeitsmaßnahme mit der Steuerfestsetzung zu verbinden. Dies gilt aber nur, wenn der Steuerpflichtige
Gesichtspunkte nach § 163 AO bereits im Festsetzungsverfahren geltend macht.
Fundstelle(n): DB 2018 S. 19 Nr. 10 DStR 2018 S. 9 Nr. 27 DStRE 2018 S. 1134 Nr. 18 PAAAG-72321
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