BVerwG Beschluss v. - 3 B 59/16

Rücknahme eines Rehabilitierungsbescheides wegen nachträglich bekannt gewordener Spitzeltätigkeit

Leitsatz

1. Für die Frage, ob das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) die Freiwilligkeit einer Spitzeltätigkeit ausschließt, kommt es darauf an, welchen Druck die jeweiligen Organe der DDR konkret ausgeübt haben und wie weit die subjektive Widerstandsfähigkeit infolge der PTBS im Einzelfall gemindert war. Ob zur Aufklärung ein psychiatrisches Sachverständigengutachten eingeholt werden muss, ist im Einzelfall zu entscheiden.

2. Zu den Voraussetzungen, unter denen im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache damit dargelegt werden kann, eine ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müsse überdacht werden (hier betreffend die Rechtsprechung zum Lauf der Jahresfrist für die Rücknahme eines Verwaltungsakts gemäß § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG).

Gesetze: § 48 Abs 4 S 1 VwVfG, § 1 Abs 1 BerRehaG, § 4 BerRehaG, § 108 Abs 1 VwGO

Instanzenzug: Az: 1 K 731/13 Urteil

Gründe

1Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme von Bescheinigungen nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG). Mit einem Bescheid vom war er als Verfolgter im Sinne des § 1 Abs. 1 BerRehaG anerkannt worden; weiter war festgestellt worden, dass Ausschließungsgründe nach § 4 BerRehaG nicht vorlägen. Ferner war ihm unter dem eine Bescheinigung für Zwecke der Rentenversicherung ausgestellt worden. Im Rahmen der Bearbeitung eines späteren Antrags wurde aufgrund beigezogener Unterlagen der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik im April 2008 ersichtlich, dass der Kläger von 1967 bis 1975 als inoffizieller Mitarbeiter (IM) für das Arbeitsgebiet I der Kriminalpolizei der Volkspolizei tätig gewesen war und zahlreiche Berichte über Dritte gefertigt hatte. Deshalb nahm die Landesdirektion Chemnitz die Rehabilitierungsbescheinigungen mit Bescheid vom nach § 48 VwVfG (i.V.m. § 1 SächsVwVfZG) zurück und lehnte den Antrag auf berufliche Rehabilitierung ab. Der Kläger habe seine Tätigkeit als IM verschwiegen, weshalb die Rehabilitierung zu Unrecht erfolgt sei, da Ausschließungsgründe nach § 4 BerRehaG vorlägen. Die Jahresfrist für die Rücknahme sei gewahrt, weil der Rehabilitierungsbehörde die Unterlagen der Bundesbeauftragten erst am vorgelegen hätten.

2Widerspruch und Klage gegen den Rücknahmebescheid sind erfolglos geblieben. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seines klageabweisenden Urteils ausgeführt, eine berufliche Rehabilitierung des unstreitig politisch verfolgten Klägers sei nach § 4 BerRehaG ausgeschlossen. Der Kläger habe als Spitzel für das Kommissariat I der Volkspolizei, dessen Aufgaben mit denen des Ministeriums für Staatssicherheit der DDR vergleichbar gewesen seien, über acht Jahre Informationen über die von ihm zu beobachtenden Personen weitergegeben. Diese hätten zu deren Nachteil verwendet werden können und sich für einen Teil der Betroffenen auch nachteilig ausgewirkt. Dieses Verhalten sei in subjektiver Hinsicht zurechenbar und vorwerfbar gewesen. Von einem die Freiwilligkeit ausschließenden Druck könne nicht gesprochen werden. Dass der Kläger unter Ausnutzung einer Zwangs- bzw. Notlage zur Mitarbeit gezwungen worden sei, lasse sich nach den vorliegenden Unterlagen nicht feststellen. Die Frist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG für die Rücknahme sei gewahrt. Der nach der innerbehördlichen Geschäftsverteilung für eine Rücknahme bzw. Überprüfung der Rehabilitierungsentscheidung zuständige Amtswalter habe von den die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen nicht früher als ein Jahr vor der Rücknahmeentscheidung Kenntnis erlangt.

3Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil bleibt ohne Erfolg. Es liegt weder ein Verfahrensmangel vor, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung.

41. Die Beschwerde macht als Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend, dass das Verwaltungsgericht die Frage, ob der Kläger psychisch in der Lage gewesen sei, sich der Anwerbung durch das Arbeitsgebiet I zu entziehen, aufgrund eigener Sachkunde und ohne Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens beantwortet habe. Die Aufklärungsrüge ist unabhängig davon unberechtigt, dass der Kläger die Einholung eines Gutachtens nicht beantragt hat.

5Die Entscheidung, ob ein Gutachten eingeholt werden soll, steht im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 VwGO) im pflichtgemäßen Ermessen des Tatsachengerichts. Das Ermessen wird nur dann fehlerhaft ausgeübt, wenn das Gericht von der Einholung eines Gutachtens absieht, obwohl sich ihm die Notwendigkeit dazu hätte aufdrängen müssen (stRspr, vgl. 3 B 24.06 - juris Rn. 14 m.w.N.). Dies ist nach den konkreten Umständen des Falles hier zu verneinen. Die dem Verwaltungsgericht vorliegenden Unterlagen genügten, um das Gericht in die Lage zu versetzen, die entscheidungserheblichen Tatsachenfragen zu beurteilen.

6Das Verwaltungsgericht ist bei seiner Feststellung, dass die Spitzeltätigkeit des Klägers subjektiv vorwerfbar sei, von geklärten Grundsätzen ausgegangen. Im Urteil vom - 3 C 23.01 - (BVerwGE 116, 100 <102>; stRspr) hat das Bundesverwaltungsgericht insoweit ausgeführt, dass eine Spitzeltätigkeit als unfreiwillig zu bewerten ist, wenn sie unter Zwang aufgenommen und fortgeführt wurde. Eine Zwangsanwendung kann auch vorliegen, wenn eine psychische oder soziale Notlage ausgenutzt wird. Der ausgeübte Druck muss aber das bei der nachrichtendienstlichen Quellenwerbung übliche Maß deutlich überschreiten. Von einem die Freiwilligkeit ausschließenden Druck kann daher nur dann gesprochen werden, wenn er für den Betreffenden unerträglich war, das heißt, wenn von diesem auch unter Berücksichtigung des durch die Spitzeltätigkeit mutmaßlich angerichteten Schadens nicht erwartet bzw. verlangt werden konnte, sich zu widersetzen. Ob jemand gemessen daran eine Spitzeltätigkeit unfreiwillig ausgeübt hat, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen.

7Diese Grundsätze hat das Verwaltungsgericht zugrunde gelegt und mit Blick darauf alle ihm verfügbaren Erkenntnismittel ausgewertet. Zu diesen gehörten die Berichte über die Spitzeltätigkeit sowie die Einlassungen des Klägers, der von ihm in der mündlichen Verhandlung hinterlassene persönliche Eindruck wie auch das in einem sozialgerichtlichen Verfahren eingeholte psychiatrische Gutachten M. vom . Im Zusammenhang solcher Unterlagen legt das Bestehen einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS), von der das Verwaltungsgericht ausgegangen ist (UA S. 23), nicht schon als solches die weitergehende Aufklärung durch ein psychiatrisches Sachverständigengutachten nahe. Für die Frage, ob das Vorliegen einer PTBS die Annahme einer die Freiwilligkeit ausschließenden Drucksituation rechtfertigt, kommt es darauf an, welchen Druck die jeweiligen Organe der DDR konkret ausgeübt haben und wie weit die subjektive Widerstandsfähigkeit infolge der PTBS im Einzelfall gemindert war. Diese Prüfung hat das Verwaltungsgericht vorgenommen, dabei aber keine Anhaltspunkte dafür gefunden, dass der Kläger bei der Anwerbung für das Arbeitsgebiet I der Kriminalpolizei der Volkspolizei oder im Verlauf der Spitzeltätigkeit einem für ihn unerträglichen Druck oder gar der behaupteten "Gehirnwäsche" ausgesetzt gewesen war. Angesichts dieses Ergebnisses seiner Sachverhalts- und Beweiswürdigung, zu der die Beschwerde keine Verfahrensrüge erhebt, bestand kein Anlass zu einer weiteren Aufklärung. Die Behauptung, der Kläger habe sich der Anwerbung aufgrund seiner psychischen Verfassung nicht entziehen können, bleibt ohne Bezug zu den vom Verwaltungsgericht festgestellten konkreten Umständen der Anwerbung und der über einen Zeitraum von acht Jahren fortgesetzten Tätigkeit.

82. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat die Rechtssache nicht. Die Beschwerde hält für (erneut) klärungsbedürftig, was unter "Tatsachen" zu verstehen ist, die gemäß § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG den Lauf der Jahresfrist für die Rücknahme auslösen. Diese Frage ist im Beschluss des Großen Senats des Gr. Sen. 1 und 2.84 - (BVerwGE 70, 356) rechtsgrundsätzlich beantwortet worden und wird seither in der Rechtsprechung einheitlich in diesem Sinne entschieden. Anlass für eine erneute Klärung legt die Beschwerde nicht dar.

9Nach § 48 Abs. 4 Satz 1, Abs. 1 Satz 2 VwVfG, der gemäß der Verweisung in § 1 SächsVwVfZG mit dem Bundesrecht übereinstimmt und daher zum revisiblen Recht gehört (§ 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO), ist die Rücknahme eines begünstigenden rechtswidrigen Verwaltungsakts nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt zulässig, in dem die zuständige Behörde von Tatsachen Kenntnis erhalten hat, welche die Rücknahme des Verwaltungsakts rechtfertigen. Seit dem genannten Beschluss vom - Gr. Sen. 1 und 2.84 - (BVerwGE 70, 356 <362>) ist - wie es das Verwaltungsgericht zugrunde gelegt hat - geklärt, dass die Frist nur zu laufen beginnt, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. Erforderlich ist, dass der nach der innerbehördlichen Geschäftsverteilung zur Rücknahme berufene Amtswalter oder ein sonst innerbehördlich zur rechtlichen Prüfung des Verwaltungsakts berufener Amtswalter positive Kenntnis erlangt hat (vgl. Gr. Sen. 1 und 2.84 - a.a.O. S. 364 und Urteil vom - 8 C 8.00 - BVerwGE 112, 360 <363>).

10Die Beschwerde möchte dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit geben, diese Auslegung in einem Revisionsverfahren zu überprüfen. Das ist nicht schon deswegen von vornherein ausgeschlossen, weil die inmitten stehende Frage in langjähriger Rechtsprechung gleichförmig beantwortet wird, wie es hier der Fall ist (vgl. 4 B 1.14 - BRS 82 Nr. 174 Rn. 4). Um die grundsätzliche Bedeutung einer in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärten Rechtsfrage darzulegen, muss die Beschwerde aber aufzeigen, inwieweit in dem erstrebten Revisionsverfahren über die bisherige Rechtsprechung hinaus zusätzliche Erkenntnisse gewonnen werden könnten ( 4 B 1.14 - a.a.O. Rn. 6 m.w.N.). Das gelingt der Beschwerde ungeachtet ihrer eingehenden Kritik und Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Großen Senats und dem Urteil vom - 8 C 8.00 - nicht. Soweit sie für klärungsbedürftig hält, ob "Tatsachen" im Sinne des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG nur solche sind, die den Sachverhalt betreffen, oder ob auch die Kenntnis von der Rechtswidrigkeit als Tatsache zu gelten hat, fehlt bereits die Darlegung, inwiefern dieser Gesichtspunkt entscheidungserheblich sein sollte. Dass die Rehabilitierungsbehörde die Vorgänge der Bundesbeauftragten für die Unterlagen der Staatssicherheit der ehemaligen DDR (BStU) bereits bei Ausstellung der Rehabilitierungsbescheinigung kannte oder dass sie mit Kenntnis dieser Vorgänge nicht auch die Rechtswidrigkeit der Rehabilitierungsbescheinigung erkannte, hat das Verwaltungsgericht nicht festgestellt. Hierfür ist auch nichts ersichtlich. Maßgebend für das Verwaltungsgericht war die Erwägung, dass sich die Rehabilitierungsbehörde die Kenntnis der Haftopferentschädigungsbehörde von den genannten Vorgängen, die diese spätestens seit Erlass ihres Bescheides vom zur Rücknahme der Bewilligung einer Zuwendung für Haftopfer nach § 17a StrRehaG hatte, nicht zurechnen lassen müsse und zwar ungeachtet des Umstandes, dass beide Behörden Teil der Landesdirektion Chemnitz seien. Dass sich die Rücknahmebehörde die Kenntnis anderer Behörden nicht zurechnen lassen muss, weil sonst das mit § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG verfolgte Ziel verfehlt würde, der zuständigen Behörde eine hinreichend lange Zeit für eine Prüfung und Entscheidung zu gewähren, entspricht ebenfalls gefestigter Rechtsprechung ( 7 C 42.98 - BVerwGE 110, 226 <234>, vom - 8 C 8.00 - BVerwGE 112, 360 <364> und vom - 8 C 39.09 - Buchholz 428 § 32 VermG Nr. 2 Rn. 21). Mit dem hiergegen von der Beschwerde ins Feld geführten Vertrauensschutz ist kein Gesichtspunkt aufgezeigt, der die bisherige Rechtsprechung in Frage stellen könnte. Dass die Haftopferentschädigungsbehörde und die Rehabilitierungsbehörde unterschiedliche Behörden mit eigenen Zuständigkeiten sind, musste dem Kläger im Übrigen aufgrund seiner eigenen Anträge und der hierauf von der jeweils zuständigen Behörde durchgeführten Verwaltungsverfahren bekannt sein.

11Von einer weiteren Begründung seines Beschlusses sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab.

12Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2018:100118B3B59.16.0

Fundstelle(n):
RAAAG-72287