Berufsrecht | Offenlegung meldepflichtiger Steuergestaltungsmodelle (WPK)
Die WPK, die BStBK und die BRAK haben gemeinsam zur geplanten Anzeigepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen ("DAC VI") Stellung genommen.
Hintergrund: Am
hat
die Europäische Kommission den Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur
Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich des verpflichtenden automatischen
Informationsaustauschs im Bereich der Besteuerung über meldepflichtige
grenzüberschreitende Modelle („DAC VI“) vorgelegt, der
insbesondere Meldepflichten für bestimmte, grenzüberschreitende
Steuergestaltungsmodelle vorsieht.
Die Kommission beabsichtigt
damit, die sogenannten „Intermediäre“ – dies sind im
Wesentlichen die Angehörigen der wirtschaftsprüfenden und steuerberatenden
Berufe – von der Umsetzung und die Steuerzahler von der Nutzung
bestimmter, legaler Steuergestaltungsmodelle abzuschrecken. Zu diesem Zweck
sollen die Intermediäre verpflichtet werden, Informationen über die
offenzulegenden Modelle an die zuständigen Steuerbehörden zu melden.
Der Richtlinienvorschlag soll im März 2018 im Rat der Europäischen Union beschlossen werden.
Die WPK, die BStBK und die BRAK äußern insbesondere folgende Kritik:
Die in dem Richtlinienvorschlag vorgesehene Meldepflicht kollidiert mit der Verschwiegenheitsverpflichtung, der Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsanwälte nach § 203 StGB sowie nach den jeweiligen berufsrechtlichen Vorschriften unterliegen.
Die derzeitige Ausgestaltung würde zu einer beinahe unbegrenzten Anzahl von meldepflichtigen Modellen führen. Im Ergebnis führt dies dazu, dass die Verwaltung mit einer Flut von Meldungen konfrontiert wäre (sogenanntes „Overreporting“).
Sowohl die von der Kommission vorgesehene Meldefrist von fünf Tagen als auch die vom Rat vorgesehene Verlängerung auf fünfzehn Tage ist zu kurz.
Die vollständige Stellungnahme
ist auf der
Homepage der WPK
veröffentlicht.
Auch die vom Wirtschaftsausschuss des
Europäischen Parlaments vorgeschlagene Meldepflicht explizit für
Abschlussprüfer lehnen die Kammern strikt ab.
Eine
Stellungnahme des IDW zur Anzeigepflicht für Abschlussprüfer finden Sie auf der
Homepage des IDW.
Quelle: WPK online (Ls)
Fundstelle(n):
FAAAG-72184