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BGH 22.11.2017 VIII ZR 291/16, NWB 7/2018 S. 391

Mietzins | Wirksame Erhöhung einer Indexmiete

Eine Mietänderungserklärung bei der Indexmiete (§ 557b Abs. 3 Satz 1, 2 BGB) erfordert nicht die Angabe der prozentualen Veränderung der Indexdaten.

Anmerkung:

Eine Änderung der Miete, die durch den vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland bestimmt wird (sog. Indexmiete [§ 557b Abs. 1BGB]), muss durch Erklärung in Textform geltend gemacht werden (§ 557b Abs. 3 Satz 1 und 2 BGB). Dabei sind die eingetretene Änderung des Preisindexes sowie die jeweilige Miete oder die Erhöhung in einem Geldbetrag anzugeben. Der BGH führt dazu aus, dass die Erklärung der Vermieter diesen gesetzlichen Anforderungen entsprochen habe. Denn sie hätten in dem Schreiben den Index zum Zeitpunkt des Beginns des Mietverhältnisses, den aktuellen Index sowie den Betrag, um den sich die Miete erhöht sowie di...

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