Erlösschätzung bei nicht ordnungsgemäßer
Buchführung: Schätzungsmethode bei Nichtdurchführbarkeit einer
Ausbeutekalkulation – Interner Betriebsvergleich auf der Grundlage
vorgefundener Belege aus Folgejahren
Leitsatz
Eine Erlösschätzung für einen Gastronomiebetrieb wegen nicht ordnungsgemäßer Buchführung kann sachgerechter Weise über einen
Zeitraum von 10 Jahren anhand der durchschnittlichen Tageserlöse vorgenommen werden, die aus zwei im Rahmen der Durchsuchung
aufgefundenen, nicht zum Eingang in die „offizielle” Buchführung bestimmten Z-Bons für ein dem Prüfungszeitraum um zwei Jahre
nachfolgendes Jahr abgeleitet worden sind, wenn Anhaltspunkte für eine Änderung der innerbetrieblichen Verhältnisse in den
zurückliegenden Jahren nicht vorliegen und eine Ausbeutekalkulation wegen Nichtvorlage der verwendeten Tageskarten nicht möglich
ist.
Unwägbarkeiten aufgrund von Preisanstiegen und etwaigen Umsatzschwankungen kann dabei durch Sicherheitsabschläge Rechnung
getragen werden.
Eine solche innerbetriebliche Anknüpfung erscheint gegenüber einem externen Betriebsvergleich nach der Richtsatzsammlung
oder den Verhältnissen eines Vergleichsbetriebs vorzugswürdig.
Wenn keine anderen Erkenntnisgrundlagen bestehen, ist der Schätzung des Wareneinkaufs durch retrograde Errechnung aus den
geschätzten Erlösen der höchste Rohgewinnaufschlagsatz nach der Richtsatzsammlung zugrunde zu legen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
ECLI Nummer: ECLI:DE:FGD:2017:1124.13K3812.15F.00
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 10/2018 S. 449 DB 2018 S. 19 Nr. 7 EFG 2018 S. 348 Nr. 5 GStB 2018 S. 164 Nr. 5 PStR 2018 S. 190 Nr. 8 OAAAG-71961
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
FG Düsseldorf, Urteil v. 24.11.2017 - 13 K 3812/15 F
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.