1. Ein vom Gericht mit der Erstattung eines psychiatrischen Gutachtens beauftragter Sachverständiger ist verpflichtet das explorierende Gespräch mit dem Probanden im wesentlichen Umfang selbst durchzuführen. Es obliegt grundsätzlich der Einschätzung des Sachverständigen, welche Zeit für die Exploration und die persönliche Begegnung mit dem Probanden im jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung gezielter Vorarbeiten erforderlich ist. Handschriftliche Aufzeichnungen über den Inhalt des Gesprächs können die Erörterung wesentlicher Gesichtspunkte belegen.
2. Ausschließlich die schriftliche Abfassung des Gutachtens ist maßgebend. Mündliche Einschätzungen eines Sachverständigen sind nicht präjudizierend.
3. Ein Zeitraum von 2,5 Monaten zwischen durchgeführter Untersuchung und schriftlicher Abfassung des Gutachtens ist bei einem psychiatrischen Sachverständigengutachten in der Regel nicht zu beanstanden.
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LSG Thüringen, Urteil v. 24.08.2017 - L 1 U 121/14
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