Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Insolvenzbedingter Ausfall einer privaten Darlehensforderung als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen
§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG bestimmt Folgendes:
(1) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören
7. Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder geleistet worden ist, auch wenn die Höhe der Rückzahlung oder des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt. 2Dies gilt unabhängig von der Bezeichnung und der zivilrechtlichen Ausgestaltung der Kapitalanlage. 3Erstattungszinsen im Sinne des § 233a der Abgabenordnung sind Erträge im Sinne des Satzes 1;
§ 20 Abs. 2 Nr. 7 EStG bestimmt Folgendes:
(2) 1Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch
7. der Gewinn aus der Veräußerung von sonstigen Kapitalforderungen jeder Art im Sinne des Absatzes 1 Nummer 7;
Strittig war in einem Revisionsverfahren vor dem BFH, ob ein insolvenzbedingter Ausfall einer privaten Darlehensforderung als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen anzusetzen ist. Hierzu hat der BFH mit seinem Urteil vom ( NWB YAAAG-68035, DStR 2017 S. 2801 = Kurzinfo StuB 2018 S. 76 NWB JAAAG-70327) eine positive Entscheidung für die Steuerbürger getroffen. Der endgültige Ausfall einer Kapitalforderu...