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Wenn die Phantomlohnfalle zuschnappt...
Berechnung von Sozialversicherungsbeiträgen für nicht gezahltes Arbeitsentgelt
Die Krankenkassen als Einzugsstellen für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag berechnen nicht selten den Betrieben Beiträge auf Lohnzuschläge, die wegen Feiertagen, Urlaub oder Krankheit von den Arbeitgebern nicht gezahlt worden sind. Ebenso lässt sich gerade aktuell beobachten, dass bei Betriebsprüfungen durch die Rentenversicherungsträger entsprechende Nachberechnungen in zum Teil beträchtlicher Höhe vorgesehen werden. Für dieses Phänomen hat sich der Begriff der „Phantomlohnfalle“ eingebürgert: Auf nicht gezahlten Lohn, also „Phantomlohn“ werden Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen erhoben. Der Beitrag greift die Problematik auf.
Eine Kurzfassung dieses Beitrags finden Sie in .
I. Das Phänomen „Phantomlohn“
[i]Orientierung des Arbeitgebers an § 3b EStG führt in die Falle Betriebe gehen in die „Phantomlohnfalle“, weil sie sich an § 3b EStG orientieren. Danach wird der steuerpflichtige Grundlohn ohne Zuschläge verstanden, wenn und soweit der Arbeitgeber diese (nur) für „tatsächlich erbrachte“ Arbeitsleistungen zahlt. In Passivzeiten des Arbeitnehmers (etwa bei Krankheit oder Urlaub) erbringt der Arbeitnehmer keine Arbeitsleistungen, weshalb so mancher Arbeitgeber keine Zuschläge ...BGBl 2006 I S. 3985