BFH Beschluss v. - VIII B 129/01

Gründe

Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist unbegründet.

Die von der Klägerin als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Rechtsfrage, ob ein steuerfreier Sanierungsgewinn i.S. von § 3 Nr. 66 des Einkommensteuergesetzes (EStG) a.F., der das negative Kapitalkonto eines Kommanditisten zwar vermindert, aber nicht zu einem positiven Kapitalkonto geführt hat, geeignet ist, die Rechtsfolgen des § 15a EStG (Entstehung nur verrechenbarer Verluste) in den Folgejahren insoweit zu vermeiden, als der steuerfreie Sanierungsgewinn den im Jahr seiner Entstehung erzielten Verlust übersteigt, bedarf keiner Klärung in einem künftigen Revisionsverfahren, da sie ohne weiteres aufgrund des klaren Wortlauts des § 15a EStG und der vorliegenden Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) beantwortet werden kann. Dabei ist zu beachten, dass der Sanierungsgewinn im Streitfall im Feststellungszeitraum 1984 entstanden ist, d.h. in einem Wirtschaftsjahr, in dem § 15a EStG gemäß § 52 Abs. 21 Satz 3 EStG 1985 auf die Verluste der (im Jahre 1967) gegründeten Klägerin noch nicht anwendbar war. Nach der bis zum In-Kraft-Treten des § 15a EStG maßgeblichen Rechtslage waren Verlustanteile, die dem Kommanditisten einer Kapitalgesellschaft aufgrund des handelsrechtlichen Gewinnverteilungsschlüssels zugerechnet wurden, auch insoweit ausgleichs- und abzugsfähig, als sie zu einem negativen Kapitalkonto geführt hatten (vgl. , BFHE 132, 244, BStBl II 1981, 164). Für einen solchen Fall, in dem außerhalb des zeitlichen Anwendungsbereichs des § 15a EStG negative Kapitalkonten durch ausgleichsfähige Verluste entstanden waren, hat der (BFHE 180, 367, BStBl II 1996, 574) entschieden, dass der Sanierungsgewinn auch den Kommanditisten mit negativen Kapitalkonten nach dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel steuerfrei zuzurechnen ist. Im Streitfall ist der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) bei der Gewinnfeststellung 1984 unstreitig nach diesen Grundsätzen verfahren. Die Verminderung der negativen Kapitalkonten in 1984 durch den Sanierungsgewinn bewirkt, dass die Kommanditisten bei ihrem Ausscheiden aus der Gesellschaft oder bei Auflösung der KG ein um den (anteiligen) Sanierungsgewinn vermindertes negatives Kapitalkonto als Veräußerungsgewinn zu versteuern haben (vgl. dazu Apitz, Die steuerliche Betriebsprüfung 1993, 14, 18; Groh, Der Betrieb —DB— 1996, 1890, 1892; Reiß/Kretschmer, DB 1994, 1846; allgemein: Wacker in Schmidt, Einkommensteuergesetz, 21. Aufl., § 15a Rz. 214 ff.). Damit ist dem Zweck des § 3 Nr. 66 EStG a.F. Genüge getan. Für eine weiter gehende Begünstigung, wie sie die Klägerin begehrt (Umwandlung der verrechenbaren Verluste der Folgejahre in ausgleichsfähige Verluste bis zur Höhe des Sanierungsgewinns), besteht keine Rechtsgrundlage. Vielmehr ergibt sich aus § 15a Abs. 1 EStG, dass die Verlustanteile, die den Kommanditisten der Klägerin in den Folgejahren zugerechnet wurden, nur als verrechenbare Verlustanteile festzustellen sind, soweit dadurch negative Kapitalkonten entstanden sind oder sich erhöht haben.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung abgesehen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 2002 S. 1553 Nr. 12
HAAAA-68802