BFH Beschluss v. - VIII B 122/02

Gründe

Die Klägerin, Beschwerdeführerin und Antragstellerin (Klägerin) hat durch ihren Prozessbevollmächtigten Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt und innerhalb der Beschwerdefrist für den Fall, dass ihr Prozessbevollmächtigter nicht vor dem Bundesfinanzhof (BFH) vertretungsbefugt ist, die Beiordnung eines vertretungsbefugten Prozessbevollmächtigten beantragt.

1. Die Beschwerde ist unzulässig.

Vor dem BFH muss sich —wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung in dem vorbezeichneten Urteil hervorgeht— jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwalt, niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind ferner Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugte Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Halbsatz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden (§ 62a der FinanzgerichtsordnungFGO—).

Die Regelung über den Vertretungszwang vor dem BFH ist verfassungsgemäß (vgl. Beschlüsse des , Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1977, 33; vom 1 BvR 322/75, 1 BvR 393/77, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Gesetz zur Entlastung des Bundesfinanzhofs, Rechtsspruch 38; BFH-Beschlüsse vom VIII E 9/85, BFH/NV 1989, 40; vom VII B 21/94, BFH/NV 1994, 812; vom VII B 116/99, BFH/NV 1999, 1612).

Im Streitfall ist die Beschwerde nicht von einer Person oder Gesellschaft mit der oben bezeichneten Berufszugehörigkeit eingelegt worden. Es ist unstreitig, dass der Bevollmächtigte der Klägerin nicht Angehöriger einer der oben genannten Berufe ist. Die Einlegung der Beschwerde ist daher unwirksam.

2. Der hilfsweise gestellte Antrag in dem Schreiben des Bevollmächtigten vom auf Beiordnung eines gemäß § 62a FGO zur Vertretung vor dem BFH berechtigten Prozessbevollmächtigten hat keinen Erfolg.

Nach § 155 FGO i.V.m. § 78b Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) hat der BFH auf Antrag einen postulationsfähigen Prozessbevollmächtigen beizuordnen, wenn der Rechtssuchende eine zu seiner Vertretung bereite vertretungsbefugte Person nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Ersteres kann nach der ständigen Rechtsprechung des BFH nur angenommen werden, wenn der Beteiligte für das konkrete Verfahren zumindest eine gewisse Zahl von namentlich bezeichneten Rechtsanwälten, Steuerberatern usw. nachweisbar vergeblich um die Übernahme des Mandats ersucht hat (vgl. BFH-Beschlüsse vom VI S 14/98, BFH/NV 1999, 810, m.w.N.; vom III S 5/99, BFH/NV 2000, 1122; vom V S 14/00, BFH/NV 2001, 194). Deshalb wäre erforderlich gewesen, dass die Klägerin dargelegt hätte, dass sie sich innerhalb der Frist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 116 Abs. 2 Satz 1 FGO) vergeblich bei vertretungsbefugten Personen um die Übernahme des Mandats bemüht habe. Die Klägerin hat jedoch nicht einmal behauptet, sich um die Vertretung durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater usw. bemüht zu haben.

3. Dem Antrag auf Ruhen des Verfahrens gemäß § 155 FGO i.V.m. § 251 ZPO war schon deshalb nicht stattzugeben, weil er nicht —wie in § 251 Satz 1 ZPO gefordert— von beiden Beteiligten gestellt worden ist.

4. Das Verfahren zur Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten ist ein unselbständiges Zwischenverfahren, für das keine Kostenentscheidung zu treffen ist und für das Gerichtsgebühren nicht entstanden sind (vgl. , BFH/NV 1999, 655, m.w.N.).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
XAAAA-68801