1. Eine abschließende Typisierung oder Pauschalisierung der von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe ist nicht möglich. Maßgeblich sind die Umstände des konkreten Einzelfalls.
2. Auch wenn ein Hochzeitstermin bereits seit längerem feststand und dies einen besonderen Umstand darstellt, der die Vermutung einer Versorgungsehe widerlegen kann, hat im Einzelfall eine Gesamtwürdigung und Abwägung aller Umstände zu erfolgen. Bei dieser Abwägung ist auch zu berücksichtigen, dass andere Gründe derart in den Vordergrund treten können, dass der Umstand des seit längerem geplanten Hochzeitstermins nicht mehr das Hauptmotiv für die Eheschließung zu diesem Zeitpunkt war.
Fundstelle(n): ErbBstg 2018 S. 52 Nr. 3 PAAAG-71375
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.