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LSG Hessen Urteil v. - L 5 R 165/15

Gesetze: SGB VII § 8; SGB VI § 43; SGB VI § 43 Abs. 2; SGB VI § 43 Abs. 4 Nr. 1; SGB VI § 43 Abs. 5; SGB VI § 50 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB VI § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB VI § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 6; SGB VI § 99 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 99 Abs. 1 S. 2; SGB VI § 102 Abs. 2 S. 1; SGB VI § 102 Abs. 2 S. 2; SGB VI § 102 Abs. 2 S. 5

Leitsatz

Leitsatz:

1. Der Vorversicherungszeit für die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente bedarf es ua. dann nicht, wenn der Versicherte wegen eines Arbeitsunfalls vermindert erwerbsfähig geworden ist. Das ist bereits dann der Fall, wenn der Arbeitsunfall wesentliche Bedingung für den Eintritt der Erwerbsminderung ist.

2. Hat der Rentenversicherungsträger im Verwaltungsverfahren keine Prognose getroffen, ob die Behebung der rentenberechtigenden Leistungsminderung unwahrscheinlich ist, ist diese Prognose durch das Gericht im Zeitpunkt seiner Entscheidung anhand einer vorausschauenden Betrachtung aller bis dahin gewonnenen Erkenntnisse (ex-post) zu treffen.

Fundstelle(n):
VAAAG-71373

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LSG Hessen, Urteil v. 15.12.2017 - L 5 R 165/15

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