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Lexikon - Stand: 08.01.2024

Rückstellungen: Zulassungskosten für behördliche Genehmigungen und Gutachten

Rüdiger Happe

Eine Übersichtsseite zum Rückstellungslexikon finden Sie hier: NWB EAAAD-87369.

I. Definition und Ansatz

1. Behördliche Genehmigungen

1.1 Zulassungskosten als Teil der Herstellungskosten

Die Kosten für die behördliche Zulassung etwa eines neu entwickelten Pflanzenschutz- oder Arzneimittels sind im Grundsatz Teil der Herstellungskosten. Denn Herstellungskosten sind definiert als diejenigen Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Wirtschaftsguts, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen (§ 255 Abs. 2 Satz 1 HGB).

Hierzu gehören neben den Kosten, die unmittelbar der Herstellung dienen, auch alle Aufwendungen, die zwangsläufig im Zusammenhang mit der Herstellung des Wirtschaftsguts anfallen oder mit der Herstellung in einem engen wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Die Herstellung endet regelmäßig, wenn das Wirtschaftsgut fertiggestellt ist, d. h. wenn es einen Zustand erreicht hat, der seine bestimmungsgemäße Nutzung ermöglicht.

Die Zulassungskosten sind nach dieser Definition den Herstellungskosten zuzurechnen. Denn ohne eine behördliche Zulassung wäre eine bestimmungsgemäße ...

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