Häusliches Arbeitszimmer einer Flugbegleiterin: Verfügbarkeit eines anderen Arbeitsplatzes – Erforderlichkeit des Arbeitszimmers
für die Einkünfteerzielung – Geringfügigkeit der beruflichen Arbeitszimmernutzung im Verhältnis zur Gesamtarbeitszeit
Leitsatz
Auch wenn einer nicht als Kabinenchefin tätigen Stewardess für die im Zusammenhang mit ihrem Beruf anfallenden Vor- und Nachbereitungstätigkeiten
teilweise kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, kann sie die Aufwendungen für ihr häusliches Arbeitszimmer nicht
als Werbungskosten von ihren Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit abziehen, wenn das Vorhalten eines Arbeitszimmer
für ihre Tätigkeit als Stewardess nicht erforderlich ist.
Davon ist auszugehen, wenn sie nur in einem geringfügigen Umfang von unter 3,1 % ihrer gesamten Arbeitszeit Bürotätigkeiten
verrichten muss, für die ihr kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2018 S. 149 Nr. 4 EFG 2018 S. 277 Nr. 4 EStB 2018 S. 179 Nr. 5 NWB-Eilnachricht Nr. 8/2018 S. 459 IAAAG-71201
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Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 04.05.2017 - 8 K 329/15 E
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