BGH Beschluss v. - 3 StR 231/17

Adhäsionsverfahren: Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten bei der Bemessung des Schmerzensgeldes

Gesetze: § 403 StPO, § 253 Abs 2 BGB

Instanzenzug: LG Oldenburg (Oldenburg) Az: 4 KLs 92/16

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1a StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Es gefährdet den Bestand des Adhäsionsausspruchs nicht, dass das Landgericht bei der Bemessung des Schmerzensgeldes die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten berücksichtigt hat.
Die Vereinigten Großen Senate des Bundesgerichtshofs haben entschieden, dass bei der Bemessung einer billigen Entschädigung in Geld nach § 253 Abs. 2 BGB alle Umstände des Falles berücksichtigt und dabei die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers und des Geschädigten nicht von vornherein ausgeschlossen werden können (, juris Rn. 29). Geboten sind Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen und deren Einfluss auf die Bemessung der billigen Entschädigung allerdings nur, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse dem Einzelfall ein besonderes Gepräge geben und deshalb bei der Entscheidung ausnahmsweise berücksichtigt werden mussten (vgl. BGH aaO Rn. 72).
Aus diesen Maßstäben lässt sich jedoch nicht die Annahme eines Rechtsfehlers folgern, wenn der Tatrichter - wie hier - die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten berücksichtigt, ohne dass diese dem Fall ihr besonderes Gepräge geben (so aber , juris Rn. 10). Dies ergibt sich insbesondere nicht aus der Entscheidung der Vereinigten Großen Senate vom . Dort wird im Gegenteil darauf abgestellt, dass das Gesetz in § 253 Abs. 2 BGB bei dem Ausgleich immaterieller Schäden gerade keine starre Regelung, sondern eine billige Entschädigung vorsieht, ohne dem Tatrichter hinsichtlich der zu berücksichtigenden oder berücksichtigungsfähigen Umstände Vorgaben zu machen (, juris Rn. 46).
Becker     
       
Schäfer     
       
Gericke
       
Tiemann     
       
Hoch     
       

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2017:110717B3STR231.17.0

Fundstelle(n):
LAAAG-71012