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Zustellung elektronischer Schriftstücke
Verpflichtung des Steuerberaters zur Einrichtung eines sicheren Übertragungswegs seit dem
[i]Verstoß gegen Verpflichtung bleibt sanktionslosSteuerberater sind nunmehr verpflichtet, einen sicheren Übertragungsweg (§ 130a Abs. 4 ZPO) für die Zustellung von Schriftstücken in elektronischer Form seitens der (Zivil-)Gerichte zu eröffnen (§ 174 Abs. 3 Satz 4 ZPO n. F.).Ein Verstoß hiergegen hat aktuell aber keine Sanktionen zur Folge. Die Gerichte werden Steuerberatern, die ihrer Pflicht noch nicht nachgekommen sind, Ladungen, Verfügungen, Beschlüsse und Urteile auch zukünftig auf die übliche Art und Weise (vgl. § 174 Abs. 1 und 2 ZPO) zustellen.
§ 174 [i]Vorgaben für die Zustellung durch die JustizAbs. 3 ZPO enthält Vorgaben für die Zustellung elektronischer Dokumente durch die Justiz, nicht durch den Steuerberater. Steuerberater können daher wie bisher auf herkömmlichen Wegen Klage erheben und Schriftsätze einreichen.
De-Mail-Konto oder EGVP
[i]Zur Kommunikation mit den FG Kessens, NWB 43/2017 S. 3267Die ZPO stuft – ebenso wie die Verfahrensordnungen der Fachgerichtsbarkeiten (vgl. § 52a Abs. 4 FGO, § 46c Abs. 4 ArbGG, § 55a Abs. 4 VwGO, § 65a Abs. 4 SGG) – vier Übermittlungswege als sicher ein.Für Steuerberater kommt der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos in Betracht. Man kann aber auch über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) sicher, [i] S. Näheres dazu unter www.eJustic...