BGH Beschluss v. - VII ZB 42/15

Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen: Nachweis der Vollstreckungsprivilegierung eines Unterhaltsanspruchs durch Vollstreckungsbescheid

Gesetze: § 699 ZPO, § 850d Abs 1 S 1 ZPO

Instanzenzug: LG Stendal Az: 21 T 3/15vorgehend AG Gardelegen Az: 314 M 150/15

Gründe

I.

1Der Gläubiger betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid. Diesen hatte der Gläubiger wegen Unterhaltsansprüchen erwirkt, nachdem er an das leibliche Kind des Schuldners zu Händen der Kindesmutter Unterhaltsvorschuss gezahlt hatte. In dem Vollstreckungsbescheid ist die Hauptforderung des Gläubigers wie folgt bezeichnet:

"Unterhaltsrückstände gemäß Nummer der Rechnung oä - 43.05614.3 für H.    , J.   vom bis "

2Der Gläubiger hat beim Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - die Pfändung des Arbeitseinkommens des Schuldners unter Anwendung der Privilegierung des § 850d ZPO beantragt. Mit Beschluss vom hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - den Antrag des Gläubigers auf Pfändung gemäß § 850d ZPO zurückgewiesen. Die dagegen vom Gläubiger eingelegte sofortige Beschwerde hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Gläubiger mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

3Die Rechtsbeschwerde des Gläubigers hat keinen Erfolg.

41. Das Beschwerdegericht hat im Wesentlichen ausgeführt:

5In der höchstrichterlichen Rechtsprechung sei anerkannt, dass der Nachweis einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung für das Vollstreckungsprivileg des § 850f Abs. 2 ZPO nicht durch Vorlage eines Vollstreckungsbescheides geführt werden könne. Das gelte entsprechend für den Nachweis des Vollstreckungsprivilegs nach § 850d ZPO. Im Rahmen des Mahnverfahrens finde keine materiell-rechtliche Prüfung statt. Die rechtliche Einordnung des Anspruchs beruhe allein auf den einseitigen, vor der Titulierung nicht überprüften Angaben des Gläubigers.

62. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

7Der Senat hat nach der Entscheidung des Beschwerdegerichtes und nach der Einlegung der Rechtsbeschwerde durch den Gläubiger entschieden, dass der Gläubiger für den Nachweis der Vollstreckungsprivilegierung eines Unterhaltsanspruchs gemäß § 850d Abs. 1 Satz 1 ZPO einen Titel vorlegen muss, aus dem sich - gegebenenfalls im Wege der Auslegung - ergibt, dass der Vollstreckung ein Unterhaltsanspruch der in § 850d Abs. 1 Satz 1 ZPO genannten Art zugrunde liegt. Durch die Vorlage eines Vollstreckungsbescheides kann dieser Nachweis durch den Gläubiger nicht geführt werden, da die rechtliche Einordnung des Anspruchs allein auf einseitigen, vor der Titulierung nicht überprüften Angaben des Gläubigers beruht (, NJW 2016, 1663 Rn. 12-16).

8Die Rechtsbeschwerdebegründung enthält keine Argumente, die der Senat nicht bereits im Rahmen des Beschlusses vom berücksichtigt hätte.

III.

9Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2017:111017BVIIZB42.15.0

Fundstelle(n):
BAAAG-70762