Aussetzung des wegen Feststellungen der Steuerfahndung geführten finanzgerichtlichen Klageverfahrens im Hinblick auf ein laufendes
Strafverfahren
Leitsatz
1. Ein finanzgerichtliches Verfahren kann nach § 74 FGO ausgesetzt werden, wenn ein Strafverfahren anhängig ist, in dem es
um Tatumstände geht, die auch für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des in den finanzgerichtlichen Verfahren angefochtenen
Bescheids Bedeutung haben, obwohl das FG bei seiner Entscheidung an die tatrichterlichen Feststellungen im Strafverfahren
nicht gebunden ist.
2. Das finanzgerichtliche Verfahren ist auszusetzen, wenn in dem Steuerstrafverfahren für das finanzgerichtliche Verfahren
relevante Erkenntnisse (Tatsachen) gewonnen werden, die für das vorliegende Besteuerungsverfahren, welches auf von der Steuerfahndung
getroffenen Feststellungen beruht, von Bedeutung sind, und wenn zudem der ordnungsgemäße Fortgang des finanzgerichtlichen
Verfahrens dadurch erschwert wird, dass die Verwaltungsakten auch für das Strafverfahren benötigt werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): PStR 2018 S. 269 Nr. 11 CAAAG-70471
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Online-Dokument
FG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 09.01.2018 - 5 K 661/17
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