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FG des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss v. - 5 K 661/17

Gesetze: FGO § 74

Aussetzung des wegen Feststellungen der Steuerfahndung geführten finanzgerichtlichen Klageverfahrens im Hinblick auf ein laufendes Strafverfahren

Leitsatz

1. Ein finanzgerichtliches Verfahren kann nach § 74 FGO ausgesetzt werden, wenn ein Strafverfahren anhängig ist, in dem es um Tatumstände geht, die auch für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des in den finanzgerichtlichen Verfahren angefochtenen Bescheids Bedeutung haben, obwohl das FG bei seiner Entscheidung an die tatrichterlichen Feststellungen im Strafverfahren nicht gebunden ist.

2. Das finanzgerichtliche Verfahren ist auszusetzen, wenn in dem Steuerstrafverfahren für das finanzgerichtliche Verfahren relevante Erkenntnisse (Tatsachen) gewonnen werden, die für das vorliegende Besteuerungsverfahren, welches auf von der Steuerfahndung getroffenen Feststellungen beruht, von Bedeutung sind, und wenn zudem der ordnungsgemäße Fortgang des finanzgerichtlichen Verfahrens dadurch erschwert wird, dass die Verwaltungsakten auch für das Strafverfahren benötigt werden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
PStR 2018 S. 269 Nr. 11
CAAAG-70471

Preis:
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Nutzungsdauer:
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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 09.01.2018 - 5 K 661/17

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