Anwendung des inzwischen erhöhten Umsatzsteuersatzes beim Ansatz einer unentgeltlichen Wertabgabe für die Nutzung eines dem
Unternehmen nach der Seeling-Rspr. des EuGH zugeordneten Gebäudes zu nichtunternehmerischen Zwecken nicht unionsrechtswidrig
Leitsatz
1. Ein Unternehmer, der vor dem ein Gebäude errichtet hat, welches er teilweise unternehmerisch und teilweise nichtunternehmerisch
(hier: zu eigenen Wohnzwecken) nutzt, durfte nach der Seeling-Rechtsprechung des EuGH das Gebäude insgesamt seinem Unternehmen
zuordnen und die auf das gesamte Gebäude entfallenden Vorsteuerbeträge nach Maßgabe von § 15 Abs. 1 UStG abziehen; die nichtunternehmerische
Verwendung des Gebäudes unterlag als steuerpflichtiger Eigenverbrauch (nunmehr unentgeltliche Wertabgabe) der Umsatzbesteuerung,
wobei wegen des bei Gebäuden nach § 15a Abs. 1 S. 2 UStG maßgeblichen Berichtigungszeitraum von zehn Jahren die unentgeltliche
Wertabgabe grundsätzlich in Höhe von 10% der Gebäudeherstellungskosten anzusetzen ist und der in Anspruch genommene Vorsteuerabzug
grundsätzlich durch eine über zehn Jahre laufende Eigenverbrauchsbesteuerung rückgängig gemacht wird.
2. Wird innerhalb von zehn Jahren nach der Herstellung/Anschaffung des gemischt-genutzten Gebäudes der Umsatzsteuersatz erhöht
(im Streitfall: Errichtung des Gebäudes im Jahr 2003, Erhöhung des Steuersatzes von 16% auf 19% zum ), so ist ab dem
Zeitpunkt der Steuersatzerhöhung der höhere Umsatzsteuersatz auch auf die private Nutzung des nichtunternehmerisch genutzten
Gebäudeteils anzuwenden; der Unternehmer muss daher insoweit über zehn Jahre gesehen infolge der Eigenverbrauchsbesteuerung
mehr Umsatzsteuer zahlen als er anteilig an Vorsteuern abziehen konnte. Diese Rechtslage ist nicht unionsrechtswidrig und
verstößt insbesondere weder gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität noch gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit
oder des Vertrauensschutzes.
Tatbestand
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 7/2018 S. 310 EFG 2018 S. 325 Nr. 4 NAAAG-70463
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