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FG München Urteil v. - 2 K 894/16 EFG 2018 S. 325 Nr. 4

Gesetze: UStG 2012 § 3 Abs. 9a Nr. 1UStG 2012 § 3 Abs. 1bUStG 2012 § 12 Abs. 1UStG 2012 § 27 Abs. 1 S. 1UStG 2012 § 27 Abs. 16UStG 2012 § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 S. 1 UStG 2012 § 10 Abs. 4 S. 2UStG 2012 § 10 Abs. 4 S. 3UStG 2012 § 15 Abs. 1UStG 2012 § 15 Abs. 2UStG 2012 § 15 Abs. 4UStG 2012 § 15a Abs. 1 S. 2RL 2006/112/EG Art. 26 Abs. 1 Buchst. aRL 2006/112/EG Art. 75 RL 2006/112/EG Art. 187 Abs. 2 AEUV Art. 267

Anwendung des inzwischen erhöhten Umsatzsteuersatzes beim Ansatz einer unentgeltlichen Wertabgabe für die Nutzung eines dem Unternehmen nach der Seeling-Rspr. des EuGH zugeordneten Gebäudes zu nichtunternehmerischen Zwecken nicht unionsrechtswidrig

Leitsatz

1. Ein Unternehmer, der vor dem ein Gebäude errichtet hat, welches er teilweise unternehmerisch und teilweise nichtunternehmerisch (hier: zu eigenen Wohnzwecken) nutzt, durfte nach der Seeling-Rechtsprechung des EuGH das Gebäude insgesamt seinem Unternehmen zuordnen und die auf das gesamte Gebäude entfallenden Vorsteuerbeträge nach Maßgabe von § 15 Abs. 1 UStG abziehen; die nichtunternehmerische Verwendung des Gebäudes unterlag als steuerpflichtiger Eigenverbrauch (nunmehr unentgeltliche Wertabgabe) der Umsatzbesteuerung, wobei wegen des bei Gebäuden nach § 15a Abs. 1 S. 2 UStG maßgeblichen Berichtigungszeitraum von zehn Jahren die unentgeltliche Wertabgabe grundsätzlich in Höhe von 10% der Gebäudeherstellungskosten anzusetzen ist und der in Anspruch genommene Vorsteuerabzug grundsätzlich durch eine über zehn Jahre laufende Eigenverbrauchsbesteuerung rückgängig gemacht wird.

2. Wird innerhalb von zehn Jahren nach der Herstellung/Anschaffung des gemischt-genutzten Gebäudes der Umsatzsteuersatz erhöht (im Streitfall: Errichtung des Gebäudes im Jahr 2003, Erhöhung des Steuersatzes von 16% auf 19% zum ), so ist ab dem Zeitpunkt der Steuersatzerhöhung der höhere Umsatzsteuersatz auch auf die private Nutzung des nichtunternehmerisch genutzten Gebäudeteils anzuwenden; der Unternehmer muss daher insoweit über zehn Jahre gesehen infolge der Eigenverbrauchsbesteuerung mehr Umsatzsteuer zahlen als er anteilig an Vorsteuern abziehen konnte. Diese Rechtslage ist nicht unionsrechtswidrig und verstößt insbesondere weder gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität noch gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit oder des Vertrauensschutzes.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 7/2018 S. 310
EFG 2018 S. 325 Nr. 4
NAAAG-70463

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FG München, Urteil v. 27.10.2017 - 2 K 894/16

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