Gewerbesteuerliche Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG bei Anmietung von Räumlichkeiten, technischer Ausstattung,
Requisiten, Kostümen usw. zur Herstellung von Filmen durch ein Filmproduktionsunternehmen
Leitsatz
1. Die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG verlangt eine fiktive Zuordnung zum Anlagevermögen des Mieters oder Pächters,
da die gemieteten Gegenstände mangels Eigentums dem Betriebsvermögen nicht zugeordnet werden können. Es ist darauf abzustellen,
ob die Wirtschaftsgüter Anlagevermögen des Mieters oder Pächters wären, wenn er ihr Eigentümer wäre. Bei der Prüfung, ob nach
diesen Grundsätzen fiktives Anlagevermögen gegeben ist, muss der Geschäftsgegenstand des Unternehmens berücksichtigt werden.
Diese Prüfung muss sich soweit wie möglich an den betrieblichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen orientieren. Es ist zu
fragen, ob der Geschäftszweck das dauerhafte Vorhandensein solcher Wirtschaftsgüter voraussetzt (vgl. ).
2. Bei einem Unternehmen, das Filme und Fernsehprogramme herstellt, jeden Film an einem anderen Drehort mit unterschiedlicher
technischer Ausrüstung, anderen Kostümen und Requisiten dreht, sind die hierfür jeweils projekt- und filmbezogen angemieteten
Räumlichkeiten, technischen Ausstattungen, Kostüme und Requisiten als fiktives Anlagevermögen i. S. d. § 8 Nr. 1 Buchst. d
GewStG anzusehen, so dass eine Hinzurechnung der Mieten nach der Vorschrift vorzunehmen ist (Abgrenzung zu dem (Az.: I R 57/15) zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung bei einer Durchführungsgesellschaft von Messebeteiligungen).
Dass die angemieteten Gegenstände und Kulissen jeweils nur für einen Film genutzt werden und somit keinen Wert für andere
Filme des Unternehmens haben, schließt die Hinzurechnung nicht aus.
3. Die Hinzurechnung des § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG setzt auch weder voraus, dass vergleichbare Eigentümerbetriebe bestehen,
noch, dass dem konkreten Mieter oder Pächter eine Wahlmöglichkeit zwischen Miete oder Pacht einerseits und dem Erwerb andererseits
gegeben ist, noch, ob sich das Unternehmen durch eine klassische Fremdfinanzierung bei Banken oder wie im Urteilsfall durch
öffentliche Fördergelder finanziert. Schließlich kommt es nicht darauf an, ob sich neben dem Erwerb auch das Halten und eine
etwaige spätere Veräußerung noch als rentabel erweisen würden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 5/2018 S. 200 DB 2017 S. 18 Nr. 50 DStR 2018 S. 8 Nr. 49 DStRE 2019 S. 147 Nr. 3 EFG 2018 S. 225 Nr. 3 KÖSDI 2018 S. 20589 Nr. 1 KÖSDI 2018 S. 20666 Nr. 3 JAAAG-70460
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Online-Dokument
FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 25.10.2017 - 11 K 11196/17
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