Ist bei erstmaliger Bildung einer Pensionsrückstellung zum der Unterschiedsbetrag zwischen dem Teilwert der Pensionsverpflichtung nach den Heubeck-Richttafeln 1998 und den Heubeck-Richttafeln 2005 G zu ermitteln und auf das Erstjahr und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre zu verteilen (§ 6a Abs. 4 Satz 3 i.V.m. Satz 2 EStG) oder darf die Pensionsrückstellung allein unter Zugrundelegung der (neuen) Heubeck-Richttafeln 2005 G ausgewiesen werden, da im Erstjahr kein "Unterschiedsbetrag" zum vorangegangenen Wirtschaftsjahr existiert?
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