Wiederholte Anhörungsrüge
Leitsatz
NV: Eine Anhörungsrüge gegen einen ablehnenden Beschluss über eine Anhörungsrüge ist nicht statthaft.
Gesetze: FGO § 133a;
Gründe
1 Die Anhörungsrüge ist unzulässig.
2 Gegen einen Beschluss, mit dem das Gericht über eine Anhörungsrüge (§ 133a der Finanzgerichtsordnung —FGO—) entschieden hat, ist eine weitere Anhörungsrüge nicht statthaft (, BFH/NV 2013, 1444; Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 133a Rz 6).
3 Von einer weiteren Begründung wird mit Blick auf § 133a Abs. 4 Satz 4 FGO abgesehen.
4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. Für die Entscheidung über die Anhörungsrüge wird eine Gebühr in Höhe von 60 € erhoben (Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes).
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2017:B.151217.IXS31.17.0
Fundstelle(n):
BFH/NV 2018 S. 346 Nr. 3
HAAAG-70089