BFH Beschluss v. - IX S 31/17

Wiederholte Anhörungsrüge

Leitsatz

NV: Eine Anhörungsrüge gegen einen ablehnenden Beschluss über eine Anhörungsrüge ist nicht statthaft.

Gesetze: FGO § 133a;

Gründe

1 Die Anhörungsrüge ist unzulässig.

2 Gegen einen Beschluss, mit dem das Gericht über eine Anhörungsrüge (§ 133a der FinanzgerichtsordnungFGO—) entschieden hat, ist eine weitere Anhörungsrüge nicht statthaft (, BFH/NV 2013, 1444; Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 133a Rz 6).

3 Von einer weiteren Begründung wird mit Blick auf § 133a Abs. 4 Satz 4 FGO abgesehen.

4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. Für die Entscheidung über die Anhörungsrüge wird eine Gebühr in Höhe von 60 € erhoben (Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2017:B.151217.IXS31.17.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2018 S. 346 Nr. 3
HAAAG-70089