BGH Beschluss v. - 1 StR 515/17

Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: Strafrahmen bei minder schwerem Fall

Gesetze: § 29a Abs 1 BtMG, § 30 Abs 1 BtMG, § 30a Abs 3 BtMG

Instanzenzug: LG Weiden Az: 1 KLs 23 Js 10553/15 (3)

Gründe

1Das Landgericht hatte den Angeklagten mit Urteil vom wegen unerlaubter bewaffneter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat mit Beschluss vom (1 StR 499/16) dieses Urteil im Strafausspruch aufgehoben. Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

21. Das Landgericht ist bei der konkreten Strafzumessung rechtsfehlerhaft von einem unzutreffenden Strafrahmen von zwei Jahren bis fünfzehn Jahren ausgegangen.

3Das Landgericht nimmt mit zutreffenden Erwägungen (UA S. 12) nach umfassender Gesamtwürdigung einen minder schweren Fall des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 30a Abs. 3 BtMG an. Im Ausgangspunkt richtig hat das Landgericht als Folge davon auch gesehen, dass die durch den schwereren Qualifikationstatbestand des § 30a Abs. 1 BtMG im Wege der Gesetzeskonkurrenz verdrängten Tatbestand des § 30 Abs. 1 BtMG eine Sperrwirkung hinsichtlich der Mindeststrafe entfalten (, BGHR BtMG § 30a Abs. 3 Strafzumessung 1 und vom - 4 StR 303/13, NStZ-RR 2014, 82). Rechtsfehlerhaft wird jedoch vom Landgericht für die Bestimmung der Höchststrafe nicht die nach ständiger Rechtsprechung für den Schuldspruch maßgebliche Bestimmung des § 30a Abs. 3 BtMG herangezogen (BGH, Beschlüsse vom - 1 StR 59/10, NStZ 2011, 98, 99 und vom - 2 StR 144/13, NStZ-RR 2014, 180; Urteil vom - 4 StR 303/13, NStZ-RR 2014, 82; Beschlüsse vom - 2 StR 143/13 und vom - 5 StR 536/14; Urteil vom - 4 StR 334/16, NStZ-RR 2017, 117; Beschluss vom - 4 StR 604/16; vgl. aber auch Beschluss vom - 3 StR 143/13, NStZ 2014, 164; Urteil vom - 3 StR 278/17).

4Nachdem das Landgericht sich bei der konkreten Strafbemessung ausdrücklich am Strafrahmen des § 30 Abs. 1 BtMG von zwei bis fünfzehn Jahren orientiert hat (UA S. 23), kann der Senat nicht ausschließen, dass das Landgericht bei Anwendung des zutreffenden Strafrahmens eine niedrigere Freiheitsstrafe verhängt hätte.

52. Auch die vom Landgericht getroffenen ergänzenden Feststellungen können bestehen bleiben, da sie vom aufgezeigten Rechtsfehler nicht betroffen sind.

63. Der Senat hielt es für angebracht, das Verfahren an ein anderes Landgericht zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 StPO).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2017:071117B1STR515.17.0

Fundstelle(n):
MAAAG-70057