Einkommensteuer: Keine steuerliche Anerkennung
eines Verwandtendarlehens bei sehr langer Laufzeit und fehlender
Besicherung
Leitsatz
1. Bei Darlehen zwischen Verwandten,
die der Finanzierung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten von
Wirtschaftsgütern dienen und die daher eindeutig betrieblich bzw.
durch die Erzielung von Überschusseinkünften veranlasst sind, steht
es der steuerlichen Anerkennung nicht entgegen, wenn das Darlehen
unter im Einzelnen fremdunüblichen Bedingungen gewährt wurde, solange
die laufenden Zinsen vereinbarungsgemäß gezahlt werden.
2. Auch einem derartigen Anschaffungsdarlehen
ist die steuerliche Anerkennung jedoch zu versagen, wenn es sich
um eine verschleierte Schenkung handelt, weil die feste Laufzeit
des tilgungsfreien Darlehens die durchschnittliche Lebenserwartung
des Darlehensgebers deutlich übersteigt.
3. Ist das Darlehen von einer
verschleierten Schenkung zumindest nicht eindeutig abgrenzbar, weil
die Laufzeit die durchschnittliche weitere Lebenserwartung des Darlehensgebers
um sieben Jahre übersteigt, fällt im Rahmen des bei Anschaffungsdarlehen
zwar untergeordneten, aber dennoch zu durchzuführenden Fremdvergleichs unter
Berücksichtigung der Verteilung der Vertragschancen und -risiken
die fehlende Besicherung ins Gewicht. Einem derartigen Darlehen,
das in Höhe von 400.000 € gewährt wird, ist die steuerliche Anerkennung
zu versagen, wenn es ohne jede Besicherung des Rückzahlungsanspruchs
für eine feste Laufzeit von 30 Jahren vereinbart wird und nur der
Darlehensnehmer, nicht aber der Darlehensgeber die Möglichkeit hat,
sich vor Ablauf dieser Frist von dem Vertrag zu lösen.
Fundstelle(n): VAAAG-69958
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 03.11.2017 - 6 K 20/17
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