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Lexikon - Stand: 01.08.2024

Sponsoring

Udo Cremer

Eine Übersichtsseite zu den Stichwörtern des Kontierungslexikons finden Sie hier: NWB LAAAE-91155.

Zusammenfassung

Im Rahmen des Sponsorings sind die Aufwendungen danach zu unterscheiden, ob es sich um sofort abzugsfähige Betriebsausgaben, um (ggf. beschränkt abzugsfähige) Spendenbeträge oder um nicht abzugsfähige Kosten der allgemeinen Lebensführung handelt.

1. Welche Konten werden im SKR 03, SKR 04 oder IKR benötigt?

1.1 SKR 03


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HGB-Posten
Konto-Nr.
Bezeichnung
Sonstige betriebliche Aufwendungen
2383
Zuwendungen, Spenden für kirchliche, religiöse und gemeinnützige Zwecke
4306
Nicht abziehbare Vorsteuer 19 %
4600
Werbekosten
4654
Nicht abzugsfähige Bewirtungskosten
4655
Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben aus Werbe- und Repräsentationskosten

1.2 SKR 04


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HGB-Posten
Konto-Nr.
Bezeichnung
Sonstige betriebliche Aufwendungen
6393
Zuwendungen, Spenden für kirchliche, religiöse und gemeinnützige Zwecke
6871
Nicht abziehbare Vorsteuer 19 %
6600
Werbekosten
6644
Nicht abzugsfähige Bewirtungskosten
6645
Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben aus Werbe- und Repräsentationskosten

1.3 IKR


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HGB-Posten
Konto-Nr.
Bezeichnung
6860
Bewirtung und Präsentation
6870
Werbung
6880
Spenden
7090
Sonstige betriebliche Steuern

2. Rechtsgrundlagen


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