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Gebäudeteile, selbständige und unselbständige
Eine Übersichtsseite zu den Stichwörtern des Kontierungslexikons finden Sie hier: NWB LAAAE-91155.
Zusammenfassung
Anders als im Zivilrecht, bei der das aufstehende Gebäude mit dem Grund und Boden eine Einheit bildet, stellen für bilanzsteuerrechtliche Zwecke der Grund und Boden sowie das aufstehende Gebäude jeweils selbständige Wirtschaftsgüter dar, die getrennt zu bewerten sind. Im Zusammenhang mit Gebäuden tauchen in der betrieblichen Praxis immer wieder Probleme auf, weil das Gebäude im Ertragssteuerrecht bilanziell aus mehreren Wirtschaftsgütern bestehen kann, mit denen jeweils unterschiedliche bilanzsteuerrechtliche Konsequenzen verbunden sind.
1. Welche Konten werden im SKR 03, SKR 04 oder IKR benötigt?
1.1 SKR 03
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HGB-Posten | Konto-Nr. | Bezeichnung |
Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken | 0090 | Geschäftsbauten |
0111 | Außenanlagen für Geschäfts-, Fabrik- und andere Bauten | |
0113 | Einrichtungen für Geschäfts-, Fabrik- und andere Bauten | |
0115 | Andere Bauten | |
0140 | Wohnbauten | |
Technische Anlagen und Maschinen | 0280 | Betriebsvorrichtung |
1.2 SKR 04
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HGB-Posten | Konto-Nr. | Bezeichnung |
Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fr... |