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Lexikon - Stand: 27.05.2024

Einlage einer wesentlichen Beteiligung

Udo Cremer

Eine Übersichtsseite zu den Stichwörtern des Kontierungslexikons finden Sie hier: NWB LAAAE-91155.

Zusammenfassung

Wird ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft (Aktien oder GmbH-Anteile) in ein Betriebsvermögen eingelegt und beträgt die Beteiligung unmittelbar oder mittelbar mindestens 1 %, erfolgt die Einlage immer zu den Anschaffungskosten.

1. Welche Konten werden im SKR 03, SKR 04 oder IKR benötigt?

1.1 SKR 03


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HGB-Posten
Konto-Nr.
Bezeichnung
Beteiligungen
0517
Beteiligungen an Kapitalgesellschaften
Entnahmen
1890
Privateinlagen

1.2 SKR 04


Tabelle in neuem Fenster öffnen
HGB-Posten
Konto-Nr.
Bezeichnung
Beteiligungen
0850
Beteiligungen an Kapitalgesellschaften
Entnahmen
2180
Privateinlagen

1.3 IKR


Tabelle in neuem Fenster öffnen
HGB-Posten
Konto-Nr.
Bezeichnung
1300
Beteiligungen
3001
Privatkonto

2. Rechtsgrundlagen

§ 246 Abs. 1 Satz 1 HGB, § 4 Abs. 1 Satz 8 EStG, § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG, § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Halbsatz 1 EStG, § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Halbsatz 2 Buchst. b EStG, § 17 Abs. 2 EStG, R 4.2 Abs. 1 Satz 3 EStR, H 17 (8) EStH „Einlage einer wertgeminderten Beteiligung".

3. Wie wird kontiert?

3.1 Einkommensteuer

Einlagen sind alle Wirtschaftsgüter, die der Steuerpflichtige dem Betrieb im Laufe des Wirtschaftsjahres zugeführt hat. Auch Anteile an Kapitalgesellschaften (Aktien oder GmbH-Anteile) können als gewillkürtes Betriebsvermögen eingelegt werden, da sie in einem gewissen objektiven Zusammenhang mit dem Betrieb stehen und ihn zu fördern bestimmt und geeignet sind. Als Einlagewert sind ste...

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