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Einlage einer wesentlichen Beteiligung
Eine Übersichtsseite zu den Stichwörtern des Kontierungslexikons finden Sie hier: NWB LAAAE-91155.
Zusammenfassung
Wird ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft (Aktien oder GmbH-Anteile) in ein Betriebsvermögen eingelegt und beträgt die Beteiligung unmittelbar oder mittelbar mindestens 1 %, erfolgt die Einlage immer zu den Anschaffungskosten.
1. Welche Konten werden im SKR 03, SKR 04 oder IKR benötigt?
1.1 SKR 03
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HGB-Posten | Konto-Nr. | Bezeichnung |
Beteiligungen | 0517 | Beteiligungen an Kapitalgesellschaften |
Entnahmen | 1890 | Privateinlagen |
1.2 SKR 04
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HGB-Posten | Konto-Nr. | Bezeichnung |
Beteiligungen | 0850 | Beteiligungen an Kapitalgesellschaften |
Entnahmen | 2180 | Privateinlagen |
1.3 IKR
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HGB-Posten | Konto-Nr. | Bezeichnung |
1300 | Beteiligungen | |
3001 | Privatkonto |
2. Rechtsgrundlagen
§ 246 Abs. 1 Satz 1 HGB, § 4 Abs. 1 Satz 8 EStG, § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG, § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Halbsatz 1 EStG, § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Halbsatz 2 Buchst. b EStG, § 17 Abs. 2 EStG, R 4.2 Abs. 1 Satz 3 EStR, H 17 (8) EStH „Einlage einer wertgeminderten Beteiligung".
3. Wie wird kontiert?
3.1 Einkommensteuer
Einlagen sind alle Wirtschaftsgüter, die der Steuerpflichtige dem Betrieb im Laufe des Wirtschaftsjahres zugeführt hat. Auch Anteile an Kapitalgesellschaften (Aktien oder GmbH-Anteile) können als gewillkürtes Betriebsvermögen eingelegt werden, da sie in einem gewissen objektiven Zusammenhang mit dem Betrieb stehen und ihn zu fördern bestimmt und geeignet sind. Als Einlagewert sind ste...