BFH Beschluss v. - VII B 117/01

Gründe

Infolge eines falschen Eintrags im Stammblatt der Gerichtsakte, den der Senat ohne nähere Prüfung in das Rubrum seiner Entscheidung übernommen hatte, ist im vorbezeichneten als Beklagter und Beschwerdegegner versehentlich das Finanzamt (FA) X bezeichnet. Dieses FA war ausweislich des Rubrums des Beschlusses des Finanzgerichts des Landes Brandenburg vom 3 K 2611/00, den der Kläger und Beschwerdeführer mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochten hatte, am erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt und ist auch im Beschwerdeverfahren vor dem BFH nicht aufgetreten. Der BFH-Beschluss ist somit gegen einen Nichtverfahrensbeteiligten ergangen (vgl. § 57 der FinanzgerichtsordnungFGO—, der im Beschwerdeverfahren entsprechend anwendbar ist: , BFHE 140, 408, BStBl II 1984, 439).

Unter diesen Umständen käme die an sich gegebene Möglichkeit einer Berichtigung des Rubrums wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 107 Abs. 1 FGO in Betracht (vgl. , BFH/NV 1996, 47). Der Senat schließt sich jedoch den im Schrifttum erhobenen Einwänden an, wonach bei der Berichtigung des Passivrubrums jedenfalls die Identität des Beteiligten gewahrt bleiben muss. Eine Auswechslung des Beteiligten durch Berichtigungsbeschluss ist nicht möglich (vgl. zu der dem § 107 Abs. 1 FGO entsprechenden Vorschrift des § 319 Abs. 1 der Zivilprozessordnung Vollkommer, Unzulässige ”Berichtigung” des Rubrums, Monatsschrift für Deutsches Recht 1992, 642).

Ist die Entscheidung wie im Streitfall außerhalb eines bestehenden Prozessrechtsverhältnisses gegen einen Nichtbeteiligten ergangen, so ist die Entscheidung nichtig und damit wirkungslos (vgl. Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 95 FGO Tz. 7; Zöller/Vollkommer, Zivilprozessordnung, 22. Aufl. 2001, Vor § 300 Rn. 18). Rechtswirkungen können aus dem daher nicht abgeleitet werden. Um den von dem nichtigen Beschluss möglicherweise ausgehenden Rechtsschein zu beseitigen, war der Beschluss formell aufzuheben.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 2002 S. 508 Nr. 4
MAAAA-68634