Rückwirkende Berichtigung einer vor dem erstellten, per E-Mail ohne elektronische Signatur versandten Gutschrift,
in der Steuernummer bzw. Identifikationsnummer des leistenden Unternehmers fehlen und deren Leistungsbeschreibung ungenau
ist
Leitsatz
1. Eine vor dem erstellte Gutschrift (hier: im Jahr 2005), bei der die Steuernummer bzw. Umsatzsteueridentifikationsnummer
des leistenden Unternehmers fehlen, die Leistungsbeschreibung nicht hinreichend genau ist und die per E-Mail ohne elektronische
Signatur übermittelt worden ist, kann unter Berücksichtigung der EuGH-Rechtsprechung und des Unionsrechts durch eine berichtigte
Gutschrift in Papierform rückwirkend auf das Kalenderjahr, in dem die ursprüngliche Gutschrift erstellt worden ist, berichtigt
werden, so dass dem Ersteller der Gutschrift bei Erfüllung der materiellen Voraussetzungen auch rückwirkend der Vorsteuerabzug
zusteht.
2. Unrichtige bzw. ungenaue Leistungsbeschreibungen können mit Rückwirkung berichtigt bzw. ergänzt werden, wenn sie nicht
in so hohem Maße unbestimmt, unvollständig oder offensichtlich unzutreffend sind, dass sie fehlenden Angaben gleichstehen
(vgl. ). Es bleibt offen, ob die Mindestanforderungen des BFH an eine „berichtigungsfähige
Rechnung” (u.a. Leistungsbeschreibung) im Einklang mit Unionsrecht stehen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
ECLI Nummer: ECLI:DE:FGBW:2017:0524.1K605.17.00
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 15/2018 S. 702 DStR 2018 S. 8 Nr. 28 DStRE 2018 S. 1052 Nr. 17 EFG 2018 S. 244 Nr. 3 KÖSDI 2018 S. 20672 Nr. 3 WAAAG-69680
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg , Urteil v. 24.05.2017 - 1 K 605/17
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