Wohnungseinbruchdiebstahl: Erstreckung des Wohnungsbegriffs auf Kellerräume und Wochenendhäuser
Gesetze: § 244 Abs 1 Nr 3 StGB, § 267 StPO
Instanzenzug: LG Dresden Az: 424 Js 16136/16 - 4 KLs
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Stellungnahme des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die Bejahung eines Wohnungseinbruchdiebstahls im Fall II.1, in dem der Angeklagte K. durch Aufhebeln eines Kellerfensters in ein Wochenendhaus eingedrungen ist und dort Bekleidungs- und Gebrauchsgegenstände entwendet hat, ist rechtsfehlerfrei.
Der Tatbestand des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB verlangt, dass der Täter mittels einer dort beschriebenen Tathandlung zur Ausführung eines Diebstahls in eine Wohnung eindringt. Wohnungen sind abgeschlossene und überdachte Räume, die Menschen zumindest vorübergehend als Unterkunft dienen und nicht bloße Arbeits-, Geschäfts- oder Ladenräume sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom - 4 StR 126/08, NStZ 2008, 514 f.; vom - 2 StR 129/05, NStZ 2005, 631, und vom - 4 StR 59/01).
a) Auch wenn der Täter in Räume einbricht, die durch eine unmittelbare Verbindung dem Wohnbereich typischerweise zuzuordnen sind, ist § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB erfüllt. Dem Wohnungsbegriff unterfallen deshalb auch Kellerräume, die mit einer Wohnung räumlich und baulich eine Einheit bilden bzw. so mit ihr verbunden sind, dass keine erheblichen Zugangshindernisse zu den Wohnräumen mehr bestehen. Anders als bei vom Wohnbereich getrennten Kellerräumen in einem Mehrfamilienhaus trifft dies beim Keller eines Einfamilienhauses regelmäßig zu (vgl. BGH, Beschlüsse vom - 4 StR 173/14, StV 2015, 113, und vom - 4 StR 112/16, StV 2016, 639; Vogel in LK-StGB, 12. Aufl., § 244 Rn. 76). Dies gilt sowohl, wenn der Täter sich von dort ungehindert Zugang zum ohne weiteres erreichbaren Wohnbereich im Erd- oder Obergeschoss verschafft, als auch dann, wenn er aus derartigen Räumen stiehlt (vgl. , NStZ 2013, 120 f.). Auch im Hinblick auf die der Qualifikation des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB zugrundeliegende Rechtsgutsbestimmung bedarf es insoweit keiner Einschränkung. Anlass für die Höherstufung des Wohnungseinbruchdiebstahls gegenüber dem Einbruchdiebstahl nach § 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB durch das 6. Strafrechtsreformgesetz war vor allem die damit einhergehende Verletzung der Intim- und Privatsphäre des Tatopfers (BT-Drucks. 13/8587, S. 43). Diese ist gleichermaßen betroffen, wenn sich der Täter über einen Keller ungehinderten Zutritt zu Wohnräumen verschafft oder aus (Keller-)Räumen stiehlt, die ihm den Zugang zum ohne weiteres erreichbaren Wohnbereich eröffnen.
b) Der Wohnungsbegriff umfasst Wochenendhäuser. Dem steht nicht entgegen, dass sie Menschen nur vorübergehend zur Unterkunft dienen (aA Schmitz in MüKo-StGB, 2. Aufl., § 244 Rn. 58). Insofern gilt nichts anderes als bei Hotelzimmern (vgl. , NStZ-RR 2002, 68), Wohnmobilen und Wohnwagen (vgl. , BGHSt 61, 285). Diese Rechtsprechung war dem Gesetzgeber bei Schaffung des § 244 Abs. 4 StGB durch das 55. Strafrechtsänderungsgesetz (Wohnungseinbruchdiebstahl) vom (BGBl. I S. 2442) bekannt (BT-Drucks. 18/12359, S. 7).
Mutzbauer
Sander
Schneider
RiBGH Dölpist in Sonderurlaub und ortsabwesend;er ist daher an der Unterschriftsleistunggehindert.
König
Mutzbauer
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2017:050917B5STR361.17.0
Fundstelle(n):
EAAAG-69660