1. Gegenstand des Entschädigungsverfahrens ist ein einheitlicher prozessualer Anspruch bezogen auf eine unangemessene Dauer des Verfahrens in seiner prozessualen Gesamtheit, beginnend mit dessen Rechtshängigkeit bis dessen Abschluss. Nicht jeder einzelne Antrag oder jedes einzelne Gesuch sind als gesondertes Gerichtsverfahren anzusehen.
2. Das Beschwerdeverfahren gegen einen Aussetzungsbeschluss nach § 114 SGG ist kein eigenständiges Gerichtsverfahren im Sinne des § 198 GVG, das für sich betrachtet einer Entschädigung wegen Überlänge zugänglich sein könnte.
3. Dauert das Gerichtsverfahren aufgrund einer rechtswidrigen, im Beschwerdeverfahren aufgehobenen Aussetzungsentscheidung unangemessen lang, ist die Zeitdauer des Stillstands der Rechtspflege durch die Aussetzung zu entschädigen.
Fundstelle(n): ZAAAG-69358
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LSG Hessen, Urteil v. 20.09.2017 - L 6 SF 10/16 EK U
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