1. Zur Bestimmung der Beträge, die dem im Wege der Abzweigung in Anspruch genommenen Leistungsberechtigten zur Deckung seines angemessenen Unterhalts zu belassen sind, kann der Leistungsträger die Werte und Leitlinien der Düsseldorfer Tabelle zugrunde legen. Denn die Düsseldorfer Tabelle wird - jedenfalls für die Praxis in den alten Bundesländern - als allgemein geeigneter Maßstab für die pauschalierende Berechnung des Selbstbehalts des Leistungsberechtigten akzeptiert; eine darüber hinausgehende Prüfung jedes Einzelfalls würde dem Charakter der Abzweigung als Soforthilfemaßnahme widersprechen.
2. Derjenige, der die Abzweigung begehrt, gehört nicht zum kostenprivilegierten Personenkreis des § 183 SGG.
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