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BSG 06.09.2017 B 13 R 4/17 R, NWB 1/2018 S. 16

Rentenversicherung | Zur Erstattung von Pflichtbeiträgen bei (noch) nicht erfüllter Wartezeit

Ein in eigener Kanzlei selbständig tätiger und als Mitglied im berufsständischen örtlichen Versorgungswerk (renten-)versicherungspflichtiger Rechtsanwalt kann vor Erreichen der Regelaltersgrenze und bei (noch) nicht erfüllter Wartezeit die Erstattung früherer von ihm geleisteter Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (§ 210 Abs. 1a SGB VI) nicht beanspruchen.

Anmerkung:

Hierzu berechtigt sind (nur) Versicherte, die versicherungsfrei (§ 5 SGB VI) oder von der Versicherungspflicht befreit sind (§ 6 SGB VI), was aber auf einen selbständig tätigen Rechtsanwalt, dem nach wie vor das Recht zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB VI) zustünde, gerade nicht zutrifft. Wer bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze die Wartezeit für ein Altersruhegeld von 60 Monaten – im Streitfall waren es 48 Monate – ...

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