1) Ein Grundstückskaufvertrag und ein Generalübernehmervertrag bilden auch dann ein einheitliches Vertragswerk, das darauf
gerichtet ist, dem Stpfl. durch Zusammenwirken des Verkäufers und des Generalübernehmers ein bebautes Grundstück zu verschaffen,
wenn zwischen den Verträgen zwar kein rechtlicher Zusammenhang dergestalt besteht, dass der eine Vertrag ausdrücklich nur
dann Bestand haben soll, wenn und solange der andere Bestand hat, jedoch ein objektiv sachlicher Zusammenhang zwischen beiden
Verträgen gegeben ist.
2) Der Umstand, dass der Verkäufer nicht selbst gegenüber der Stpfl. vertraglich zur Bebauung verpflichtet war, steht der
Annahme eines einheitlichen Vertragswerks nicht entgegen, wenn die Bebauungsverpflichtung des Generalübernehmers gegenüber
dem Stpfl. auf einem zuvor abgestimmten Verhalten zwischen dem Generalübernehmer und dem Verkäufer beruht. Bei dieser Sachlage
ist die Bauverpflichtung dem Verkäufer zuzurechnen.
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