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Track 24 | Verfahrensrecht: Rechtzeitiger Einspruch trotz unzuständigem Finanzamt
Das FG Baden-Württemberg hat entschieden, dass die Einspruchsfrist nach der Unschädlichkeitsklausel des § 357 Abs. 2 Satz 4 AO gewahrt wird, wenn das unzuständige Finanzamt den Einspruch innerhalb der Einspruchsfrist an das zuständige Finanzamt absendet. „Übermittelt” im Sinne der Vorschrift werde ein Einspruch bereits beim Absenden durch das unzuständige Finanzamt an das zuständige Finanzamt und nicht erst, wenn er beim zuständigen Finanzamt eingeht.
Auch bei dem letzten Verfahren, das wir Ihnen heute vorstellen, war die Post beim falschen Finanzamt gelandet. Und auch hier ging die Sache für die Steuerzahler gut aus! Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat nämlich erfreulicherweise in erster Instanz entschieden: Wird ein Einspruch bei einem Finanzamt eingelegt, das nicht zuständig ist, so ist die Einspruchsfrist gewahrt, wenn das unzuständige Finanzamt den Rechtsbehelf innerhalb der Einspruchsfrist an das zuständige Finanzamt absendet.
§ 357 AO ist überschrieben mit „Einlegung des Einspruchs”. In Abs. 2 der Vorschrift heißt es sinngemäß: Die schriftliche oder elektronische Anbringung bei einer anderen – sprich: bei einer nicht zuständigen – Behörde ist unschädlich, wenn der Einspruch vor Ablauf der Einspruchsfri...