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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 1 K 1730/14 EFG 2017 S. 1819 Nr. 22

Gesetze: EStG § 6a, KStG § 8 Abs. 3 Satz 2, BGB § 133, BGB § 157

Verdeckte Gewinnausschüttung: Zu den Rechtsfolgen einer Überversorgung nach Eintritt des Versorgungsfalls

Leitsatz

1. Eine Pensionszusage, die unter Miteinbeziehung einer Anwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung Versorgungsanwartschaften vermittelt, die 75 v.H. der Aktivbezüge übersteigen, kann nicht stets als durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst angesehen werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Aktivbezüge dem Gesellschafter-Geschäftsführer zumindest eine gesicherte Existenzgrundlage verschaffen, die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft es (noch) nicht erlaubt, ein der Pensionszusage entsprechendes höheres Gehalt zu zahlen und die Gesellschaft zur Absicherung der Zusage eine Rückdeckungsversicherung abgeschlossen hat, so dass der Gesellschafter-Geschäftsführer im Ergebnis kein Risiko einer Verschlechterung der Bonität der Gesellschaft trägt.

2. Die Aufrechterhaltung einer Pensionszusage, die bei Erteilung nicht durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst war, kann bei veränderten Verhältnissen zu einer vGA führen, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter sie gegenüber einem Fremdgeschäftsführer angepasst hätte. Dies kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn die Gesellschaft rechtlich in der Lage gewesen wäre, eine Anpassung der Zusage gegenüber einem gesellschaftsfremden Geschäftsführer durchzusetzen, und sie diese Möglichkeit aus im Gesellschaftsverhältnis liegenden Gründen nicht genutzt hat.

3. Wurde eine Pensionsrückstellung wegen einer Überversorgung in der Anwartschaftsphase gekürzt, führt die nach Eintritt des Versorgungsfalls notwendige Aufstockung der Pensionsrückstellung auf den Barwert der künftigen Pensionsleistungen gemäß § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 1. Halbsatz EStG nicht zu einer verdeckten Gewinnausschüttung.

Fundstelle(n):
DStZ 2017 S. 133 Nr. 5
EFG 2017 S. 1819 Nr. 22
GmbH-StB 2018 S. 124 Nr. 4
AAAAG-67703

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 30.11.2016 - 1 K 1730/14

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