Kürzung der Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nach dem Auszug einer Angehörigen und im Hinblick
auf das Vorliegen einer verbilligten Vermietung: steuerlich unbeachtliche Angehörigen-Vermietung, Beweislast für weitere Vermietungsabsicht,
Besonderheiten und Anwendung des Berliner Mietspiegels
Leitsatz
1. Ist ein Angehöriger als bisheriger Mieter aus- und infolge Pflegebedürftigkeit in ein Pflegeheim umgezogen, ist das Mietverhältnis
anschließend faktisch nicht mehr den zivilrechtlichen Vereinbarungen entsprechend durchgeführt worden und ist nach den gesamten
Umständen nicht von einer Rückkehr des Angehörigen in die Wohnung und einer weiteren tatsächlichen Vermietung an den Angehörigen
oder an andere künftige Mieter auszugehen, so ist das Mietverhältnis ab dem Zeitpunkt des Auszugs nach den Grundsätzen über
Mietverträge zwischen nahen Angehörigen (vgl. ) steuerlich unbeachtlich. Kosten für die
nach dem Auszug angefallene Renovierungsarbeiten sowie den Einbau einer neuen Küche sind daher nicht als Werbungskosten bei
den Vermietungseinkünften abzugsfähig.
2. Für die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit der Vermietungsbemühungen nach dem Auszug des bisherigen Mieters als Voraussetzungen
einer (fort-)bestehenden Einkünfteerzielungsabsicht, deren Feststellung und Würdigung im Wesentlichen dem Finanzgericht als
Tatsacheninstanz obliegt, trägt der Steuerpflichtige die Feststellungslast. Von einer ernsthaften Vermietungsabsicht ist nicht
auszugehen, wenn der Steuerpflichtige die nunmehr leerstehende Wohnung lediglich im Bekanntenkreis zur Vermietung angeboten
haben will, die Wohnung eventuell ohne finanzielle Gegenleistung für einen familienangehörenden Wunschmieter in der Zukunft
freigehalten wurde und keine nachgewiesenen Bemühungen entfaltet worden sind, um die Wohnung am Markt anzubieten.
3. Unter ortsüblicher Miete i. S. d. § 21 Abs. 2 EStG für Wohnungen vergleichbarer Art, Lage und Ausstattung ist die ortsübliche
Kaltmiete zuzüglich der nach der Betriebskostenverordnung – BetrKV – umlagefähigen Kosten zu verstehen. Sie ergibt sich grundsätzlich
aus dem örtlichen Mietspiegel, wobei grundsätzlich jeder der Mietwerte – nicht nur der Mittelwert – als ortsüblich anzusehen
ist, den ein Mietspiegel im Rahmen einer Spanne zwischen mehreren Mietwerten für vergleichbare Wohnungen ausweist (vgl. ).
4. Da der Berliner Mietspiegel aber eine Orientierungshilfe zur Spanneneinordnung mit Vorgaben enthält, wie die einzelne Wohnung
auf Grundlage ihrer konkreten Ausstattungsmerkmale innerhalb der Spannen einzuordnen ist, liefert der Mietspiegel für jede
Wohnung je nach Lage und Ausstattungsmerkmalen im Ergebnis keine Spanne, sondern einen konkreten Wert.
5. Ein für das Streitjahr geltender Mietspiegel, der auf einen vor dem Streitjahr liegenden Erhebungsstichtag erlassen, ist
auch dann für das Streitjahr zu beachten, wenn er erst nachträglich veröffentlicht worden ist.
6. Auch wenn der Berliner Mietspiegel nicht speziell auf Ein- und Zweifamilienhäuser zugeschnitten ist, ist er gleichwohl
grundsätzlich auch zur Bestimmung von Vergleichsmieten für Ein- und Zweifamilienhäuser anzuwenden (vgl. Ausführungen zur Anwendung
des Berliner Mietspiegels).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): NWB-EV 2018 S. 8 Nr. 1 MAAAG-67644
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Online-Dokument
FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 08.11.2017 - 7 K 7252/15
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