1. Sinn und Zweck der Insolvenzgeldversicherung verlangen keine Ausdehnung der Rechtsprechung, dass kein leistungsauslösendes Insolvenzereignis vorliegt, wenn der Arbeitgeber von vornherein zahlungsunfähig und vermögenslos war, auf den Insolvenzfall der Abweisung des Insolvenzantrages mangels Masse (§ 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB III; ob die bereits mit Tätigkeitsaufnahme bestehende Zahlungsunfähigkeit ein Insolvenzereignis nach § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB III - vollständige Betriebsaufgabe - ausschließt, bleibt offen).
2. Dem Anspruch auf Insolvenzgeld kann nicht entgegengehalten werden, dass ein Dritter im Wege des Betriebsübergangs gemäß § 613a BGB in die Pflichten des bisherigen zahlungsunfähig gewordenen Arbeitgebers eingetreten ist.
Fundstelle(n): HAAAG-67235
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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 20.10.2017 - L 8 AL 1845/16
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