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Umsatzsteuer kompakt
Eilnachrichten
Anforderungen an das „Kennenmüssen“ nach § 25d Abs. 1 UStG (BFH)
Das „Kennenmüssen“ i. S. des § 25d Abs. 1 UStG muss sich im Rahmen eines konkreten Leistungsbezugs auf Anhaltspunkte beziehen, die für den Unternehmer den Schluss nahelegen, dass der Rechnungsaussteller bereits bei Vertragsschluss die Absicht hatte, die Umsatzsteuer nicht abzuführen.
Hintergrund: § 25d Abs. 1 UStG führt zur Haftung des Unternehmers aus einem vorangegangenen Umsatz, soweit der Aussteller der Rechnung entsprechend seiner vorgefassten Absicht die ausgewiesene Steuer nicht entrichtet hat und der Unternehmer bei Abschluss des Vertrags über seinen Eingangsumsatz davon Kenntnis hatte oder nach der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns hätte haben müssen.
Sachverhalt: Die Beteiligten streiten um die Haftung für schuldhaft nicht abgeführte Steuer: Die Klägerin betreibt einen Fahrzeughandel und bezog von der X-GmbH Fahrzeuge und Container, über deren Lieferung die X-GmbH mit Rechnungen vom und vom Umsatzsteuer abrechnete. Die Umsatzsteuer für Januar 2012 wurde von der X-GmbH nicht entrichtet. Geschäftsführer der X-GmbH war Y, der in der Vergangenheit bereits für mehrere andere Unternehmen aufgetreten war, zu denen die Klägerin ...