BFH Beschluss v. - II R 30/01

Gründe

I. Mit Urteil vom —zugestellt am — wies das Finanzgericht (FG) eine Klage der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) wegen Vermögensteuer 1991 bis 1996 als unbegründet ab, ohne die Revision zuzulassen. Die Rechtsmittelbelehrung des Urteils enthielt noch den Hinweis auf die zulassungsfreie Revision gemäß § 116 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der bis zum Zweiten Gesetz zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom (BGBl I, 1757) geltenden Fassung.

Gegen dieses Urteil legte die Klägerin am durch einen Steuerberater als Prozessbevollmächtigten Revision ein und erklärte, ”Anträge und Begründung” nachreichen zu wollen. Dies ist jedoch nicht geschehen. Im Mai 2001 erkannte das FG den Fehler, eine überholte Rechtsmittelbelehrung verwendet zu haben, und sandte dem Prozessbevollmächtigten eine zutreffende, aber nicht unterzeichnete Rechtsmittelbelehrung zu.

Mit Schreiben vom wies die Geschäftsstelle des erkennenden Senats den Prozessbevollmächtigten darauf hin, dass die Revision nicht zugelassen worden, eine zulassungsfreie Revision nicht mehr statthaft und einzig zulässiges Rechtsmittel die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision sei. Diese könne noch eingelegt werden, da dafür wegen der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung die Ein-Jahres-Frist des § 55 Abs. 2 FGO gelte. Dieser Hinweis blieb unbeachtet.

II. Die Revision ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 124 Abs. 1 i.V.m. § 126 Abs. 1 FGO).

Eine Revision ist gemäß § 115 Abs. 1 FGO nur statthaft, wenn das FG oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof (BFH) sie zugelassen hat. Keine der beiden Voraussetzungen liegt im Streitfall vor. Die Revision ist auch nicht dadurch ohne Zulassung statthaft geworden, dass das FG eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung erteilt hat (vgl. , BFH/NV 1999, 1617). Einzige Rechtsfolge der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung ist gemäß § 55 Abs. 2 FGO, dass sich die Frist für das zulässige Rechtsmittel —hier die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision— auf ein Jahr verlängert (vgl. , BFHE 176, 315, BStBl II 1995, 328). Diese verlängerte Frist hat die Klägerin nicht genutzt. Ihre Revision kann auch nicht in eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision umgedeutet werden (, BFH/NV 1995, 995).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 2002 S. 1322 Nr. 10
GAAAA-68192