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BGH 21.07.2017 V ZR 250/15, NWB 50/2017 S. 3832

Gewährleistung | Zur Arglist des Verkäufers eines Gewerbeparks

Begründet die frühere Nutzung eines Grundstücks einen Altlastenverdacht, weist das Grundstück einen Sachmangel auf. Verschweigt der Verkäufer eine ihm bekannte frühere Nutzung des Grundstücks, die einen Altlastenverdacht begründet, handelt er objektiv arglistig (§ 444 BGB). Subjektiv arglistig ist sein Verhalten, wenn er es für möglich hielt, dass die frühere Nutzung des Grundstücks einen Altlastenverdacht begründet. Macht der Verkäufer geltend, er habe bei Vertragsschluss angenommen, der S. 3833Altlastenverdacht sei ausgeräumt gewesen, muss er dies anhand objektiver Umstände plausibel machen.

Anmerkung:

Ein altlastenverdächtiges Grundstück weist in aller Regel wegen des Risikos der öffentlich-rechtlichen Inanspruchnahme und wegen der mit einem Altlastenverdacht verbundenen We...

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