Gewerbesteuer; Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Anwendung des § 8c KStG auf gewerbesteuerliche Fehlbeträge; § 10a Satz 10 GewStG
Gemäß § 10a Satz 10 GewStG ist auf gewerbesteuerliche Fehlbeträge von Körperschaften, sowie von Mitunternehmerschaften, soweit an ihnen Körperschaften unmittelbar oder über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligt sind, § 8c des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend anzuwenden.
Nach dem Ergebnis der Erörterung der obersten Finanzbehörden der Länder sind die im BStBl 2017 I S. 1645, zur Anwendung des § 8c KStG enthaltenen Grundsätze auch bei der Gewerbesteuer uneingeschränkt anzuwenden.
Im Hinblick auf bestehende gewerbesteuerliche Besonderheiten gilt zudem Folgendes:
Soweit ein vortragsfähiger Gewerbeverlust einer Organgesellschaft nach Maßgabe der R 10a.4 Satz 5 GewStR 2009 auf Ebene der Organgesellschaft abgezogen werden kann, ist Rn. 33 Satz 2 des BMF-Schreibens anzuwenden, die Einschränkung der Rn. 38 des BMF-Schreibens gilt insoweit nicht.
Der Grundsatz, dass für jede Verlustgesellschaft gesondert zu prüfen ist, in welcher Höhe stille Reserven vorhanden sind (Rn. 58 des BMF-Schreibens), ist auch zu beachten, wenn eine Körperschaft unmittelbar oder mittelbar an einer Mitunternehmerschaft beteiligt ist. Eine Mitunternehmerschaft ist gewerbesteuerlich ein eigenständiges Besteuerungssubjekt, so dass stille Reserven auf Ebene der Mitunternehmerschaft bei der Anwendung des § 10a Satz 10 GewStG i. V. m. § 8c KStG auf Ebene der Körperschaft nicht berücksichtigt werden können.
Die in R 10a. 1 Absatz 3 Satz 7 und 8 GewStR 2009 zur gewerbesteuerlichen Verfahrensweise bei unterjährigen schädlichen Beteiligungserwerben enthaltenen Aussagen sind mit Veröffentlichung des , BStBl 2012 II S. 360, überholt. Es gelten Rn. 33 ff. des vorstehenden BMF-Schreibens.
Diese Erlasse ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.
Inhaltlich gleichlautend
Oberste Finanzbehörden der
Länder v. - G 1427
Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg - 3-G142.7/40
Bayerisches Staatsministerium der
Finanzen - 33- G 1427-1/9
Senatsverwaltung für Finanzen
Berlin - III A - G
1427-3/2017
Ministerium der Finanzen des Landes
Brandenburg - 35-G
1427/15#01#01
Die Senatorin für Finanzen der Freien Hansestadt
Bremen - G
1427-1/2014-1/2017
Finanzbehörde der Freien und Hansestadt
Hamburg - G1427-2017/002-53
Hessisches Ministerium der Finanzen - G1427 A-006-II45
Finanzministerium
Mecklenburg-Vorpommern - G1427-00000-2015/001
Niedersächsisches Finanzministerium - G 1427 - 1 - 31 3
Finanzministerium des Landes
Nordrhein-Westfalen - G 1427 -
38 - V B 4
Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz - G 1427 A - 17-002-444
Ministerium der Finanzen des
Saarlandes - G 1427-1#017
Sächsisches Staatsministerium der
Finanzen - 33-G
1427/1/94-2017/23604
Ministerium der Finanzen des Landes
Sachsen-Anhalt - 46 - G 1427 -
34
Finanzministerium des Landes
Schleswig-Holstein - VI 3010 - G
1427 - 038
Thüringer Finanzministerium - G 1427 A - 13 - 24.3
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2017 I Seite 1643
BAAAG-64269