Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder
Aufgrund
der (vorgehend , BStBl 2010 II S. 194) und (vorgehend , BFH/NV 2012 S. 201) sowie
des (EFG S. 866)
ergeht folgende Allgemeinverfügung:
Am anhängige und zulässige Einsprüche gegen Festsetzungen der Einkommensteuer und der Lohnsteuer (einschließlich der Lohnsteuer-Anmeldungen, die einer Steuerfestsetzung unter Nachprüfungsvorbehalt gleichstehen) werden hiermit zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, die Steuerpflicht der laufenden Zuwendungen des Arbeitgebers an eine umlagefinanzierte Zusatzversorgungseinrichtung im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG für Veranlagungszeiträume vor 2007 bzw. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 EStG für Veranlagungszeiträume ab 2007 sei einfachgesetzlich fraglich und/oder verstoße gegen das Grundgesetz.
Entsprechendes gilt für am anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Einkommensteuer- oder Lohnsteuerfestsetzung im Sinne des Satzes 1.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung können die von ihr betroffenen Steuerpflichtigen Klage erheben. Ein Einspruch ist insoweit ausgeschlossen.
Die Klage ist bei dem Finanzgericht zu erheben, in dessen Bezirk sich das Finanzamt befindet, das den von dieser Allgemeinverfügung betroffenen Verwaltungsakt erlassen hat. Sie ist schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Finanzgerichts zu erklären und gegen das zuständige Finanzamt zu richten.
Die Frist für die Erhebung der Klage beträgt ein Jahr. Sie beginnt am Tag nach der Herausgabe des Bundessteuerblattes, in dem diese Allgemeinverfügung veröffentlicht wird. Die Frist für die Erhebung der Klage gilt als gewahrt, wenn die Klage innerhalb der Frist bei dem zuständigen Finanzamt angebracht oder zur Niederschrift gegeben wird.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, den mit der Klage angegriffenen Verwaltungsakt und diese Allgemeinverfügung bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die Klageschrift soll in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden. Ihr soll eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts und dieser Allgemeinverfügung beigefügt werden.
Inhaltlich gleichlautend
Oberste Finanzbehörden der
Länder v. - S 0625
Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg - 3-S062.5/6
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen,
für Landesentwicklung und Heimat - 37 - S
0625-1/9
Senatsverwaltung für Finanzen
Berlin - S 0625-2/2017
Ministerium der Finanzen des Landes
Brandenburg - 33-S
0625/2017#001
Die Senatorin für Finanzen der Freien Hansestadt
Bremen - S 0625
A-1/2014-1/2017-13-1
Finanzbehörde der Freien und Hansestadt
Hamburg - S 0625 - 2016/001 -
51
Hessisches Ministerium der Finanzen - S 0338 A - 027 - II 11
Finanzministerium
Mecklenburg-Vorpommern - IV - S
0625-00000-2017/002
Niedersächsisches Finanzministerium - S 0625 - 37 - 33 11
Ministerium der Finanzen des Landes
Nordrhein-Westfalen - S 0623 -
21 - V A 2
Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz - S 0625 A - 10-002 - 446
Saarland Ministerium für Finanzen und
Europa - S 0625-1#007
Sächsisches Staatsministerium der
Finanzen - 31-S
0625/22/1-2017/38405
Ministerium der Finanzen des Landes
Sachsen-Anhalt - 44 - S 0625 -
5
Finanzministerium des Landes
Schleswig-Holstein - S
0625-020/02/A
Thüringer Finanzministerium - S 0338 A - 37
Fundstelle(n):
BStBl 2017 I Seite 1446
HAAAG-64267