Streitwertfestsetzung durch das Berufungsgericht für ein Verfahren der Teilanfechtung eines Prozessvergleichs
Gesetze: § 3 ZPO, § 63 Abs 3 GKG
Instanzenzug: Az: 21 U 104/14vorgehend Az: 104 O 6/14
Gründe
1Eine Abänderung des vom Berufungsgericht am in Höhe von 15.320 € festgesetzten Streitwerts für das am selben Tag verkündete Urteil gemäß § 63 Abs. 3 GKG von Amts wegen ist nicht veranlasst.
2Das Berufungsgericht hat den Streitwert für das Verfahren über die von der Klägerin erklärte Teilanfechtung des Prozessvergleichs der Parteien vom zutreffend in Höhe des Anteils an den Gesamtkosten des Rechtsstreits festgesetzt, der Gegenstand der von der Klägerin erstrebten Abänderung der im Prozessvergleich enthaltenen Kostenverteilung ist. Die Beschwer für ein solches Verfahren bestimmt sich nach dem Interesse des Berufungsklägers an der Unwirksamkeit des Vergleichs (vgl. , NJW-RR 2015, 1492 Rn. 10; Beschluss vom - XII ZB 52/03, FamRZ 2007, 630, 631, juris Rn. 11). Auf der Grundlage der für den vorhergehenden Rechtsstreit und den Vergleich entstandenen Gesamtkosten in Höhe von 25.533,34 €, auf die sich die Kostenregelung des Prozessvergleichs in Ziffer 3 nach der nicht zu beanstandenden Auslegung durch das Berufungsgericht bezieht, errechnet sich das Interesse der Klägerin an der Unwirksamkeit des Vergleichs als Differenz zwischen dem von ihr erstrebten Kostenausgleich zu ihren Gunsten in Höhe von 80 % zu der protokollierten Kostenquote von 20 % in Bezug auf die Gesamtkosten auf einen Betrag von 15.320 € (20.426,67 € [80 % von 25.533,34 €] - 5.106,67 € [20 % von 25.533,34 €]).
3Entgegen der Auffassung der Beklagten sind die Mehrkosten, die infolge des Wegfalls der durch den Vergleich eingetretenen Ermäßigung der Gerichtskosten anfallen, nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen. Es handelt sich nicht um die von der Vergleichsregelung in Ziffer 3 erfassten Kosten des vorangegangenen Rechtsstreits. Gleiches gilt für die von der Beklagten aufgeführten außergerichtlichen Kosten, die den Parteien im Verfahren über die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des entstanden sind, und die Mehrkosten, die durch die verzögerte Rückgabe einer von der Beklagten gestellten Prozessbürgschaft sowie die im Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzten Zinsen angefallen sind. Es handelt sich jeweils um Kosten, die nach Abschluss des Prozessvergleichs entstanden sind und daher von der Kostenregelung im Vergleich, die Gegenstand des Verfahrens über dessen Teilanfechtung ist, nicht erfasst sind.
4Die Beklagte vermag darüber hinaus nicht mit ihrem Einwand durchzudringen, der Streitwert für das Verfahren über die Teilanfechtung des Prozessvergleichs sei anhand der Differenz zu bemessen, um die sich der im Rahmen des Kostenausgleichs an die Klägerin zu erstattende Betrag aufgrund der angefochtenen Entscheidung ändere; der vom Landgericht zu Lasten der Klägerin festgesetzte Ausgleichsbetrag von 14.188,25 € sei mit dem Betrag in Höhe von 14.105,47 € zu addieren, den die Klägerin im Wege der Kostenausgleichung von der Beklagten erstattet verlangen könnte, wenn die Kostenquote, wie von der Klägerin erstrebt, im Verhältnis von 80 % zu 20 % zu ihren Gunsten festgesetzt würde. Eine solche Zusammenrechnung kommt nach dem Grundgedanken des § 45 Abs. 1 Satz 1, 3 GKG nicht in Betracht.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2017:020817BVIIZR88.17.0
Fundstelle(n):
NJW-RR 2017 S. 1472 Nr. 23
FAAAG-64207